Maßnahmen für Steuerpflichtige zur besseren Überwindung
der Auswirkungen durch das „Corona-Virus“

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Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Studierende aus dem In- und Ausland an staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland können ab November zur Linderung von pandemiebedingten Notlagen wieder eine Überbrückungshilfe in Form eines Zuschusses beim regional zuständigen Studierenden- bzw. Studentenwerk beantragen. Die Hilfe soll im gesamten Wintersemester gewährt werden. Das KfW unterstützt mit Zuschüssen und zinsfreien Studienkrediten.

Die Wiedereinsetzung der studentischen Überbrückungshilfe reiht sich ein in die Maßnahmen der Bundesregierung, um finanzielle Belastungen infolge der vom Bund und den Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie abzumildern. Aufgrund der Schließung etwa von gastronomischen Betrieben oder von Kultureinrichtungen muss davon ausgegangen werden, dass sich Erwerbsmöglichkeiten von Studierenden ab November verschlechtern und so erneut pandemiebedingte Notlagen entstehen.

Eine Beantragung für den Monat November ist wieder über die bundesweit geltende, etablierte IT-Plattform im reinen Onlineverfahren möglich. Jegliche an die Studenten- und Studierendenwerke, das Deutsche Studentenwerk oder das BMBF postalisch oder per E-Mail eingesandten Unterlagen werden nicht bearbeitet und können nicht zurückgesandt werden.

Weitere Informationen zu den Studienkrediten der KfW: www.kfw.de/Studienkredit-coronahilfe
FAQ des BMBF zu den Überbrückungshilfen: www.bmbf.de/Überbrückungshilfe-für-Studierende

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, z.B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € pro Monat künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 €.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrundegelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen. Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Beispiele:

 

Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Neustarthilfe (max 25 %)
ab 34.286 € 20.000 € und mehr 5.000 € (Maximum)
30.000 € 17.500 € 4.375 €
20.000 € 11.666 € 2.917 €
10.000 € 5.833 € 1.458 €
5.000 € 2.917 € 729 €

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1.1.2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Bitte beachten Sie: Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 % ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 %, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 % durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 € Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

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Beitrag vom 17. November 2020

Vor dem Hintergrund, dass sich derzeit nicht präzise vorhersagen lässt, ob die am 2.11. beschlossenen Maßnahmen ausreichen, um die Zahl der Neuinfektionen zügig wieder zu senken,appelieren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in einer erneuten Videoschaltkonferenz am 16.11.2020 an die Bürgerinnen und Bürger, die bestehenden Regeln einzuhalten:

    1. In Zeiten hoher Infektionszahlen besteht ein Infektionsrisiko überall dort, wo Menschen sich begegnen. Deshalb ist es notwendig, alle nicht erforderlichen Kontakte unbedingt zu vermeiden und dort, wo Begegnungen erforderlich sind, die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) stets einzuhalten. Deshalb kommt es in dieser Phase der Pandemie darauf an, dass Bürgerinnen und Bürger tatsächlich auch im privaten Bereich jenseits von Ge- und Verboten ihre privaten Kontakte in den kommenden Wochen noch einmal deutlich reduzieren, indem
        • a) Personen mit Atemwegserkrankungen die seit Oktober wieder eingeführte Möglichkeit, sich telefonisch bei ihrer ärztin bzw. ihrem Arzt krankschreiben lassen können, nutzen. Zuhause zu bleiben bis die akuten Symptome abklingen und sich auszukurieren ist medizinisch für die Heilung sinnvoll, auch wenn keine zusätzliche ärztliche Behandlung erforderlich ist. Die Ärztin bzw. der Arzt bespricht mit den Betroffenen auch, ob die Krankheitszeichen, insbesondere bei Fieber oder der Beeinträchtigung von Geruchs- oder Geschmackssinn, so relevant sind, dass eine Testung, Untersuchung oder eine weitergehende Behandlung erforderlich sind. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter der Telefonnummer 116117 immer erreichbar.
        • b) sie auf private Feiern gänzlich verzichten.
        • sie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf einen festen weiteren Hausstand beschränken, das schließt auch Kinder und Jugendliche in den Familien mit ein.
        • c) sie auf freizeitbezogene Aktivitäten und Besuche in Bereichen mit Publikumsverkehr sowie nicht notwendige private Reisen und touristische Tagestouren verzichten.
        • d) sie auf nicht notwendige Aufenthalte in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr oder nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln verzichten.
        • e) sie Besuche insbesondere bei älteren und vulnerablen Personen nur dann unternehmen, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind und sich in den Tagen davor keinem besonderen Risiko ausgesetzt haben.
    2. Bund und Länder betonen auch in dieser Phase der Pandemie die große Bedeutung der Hotspot-Strategie. Während der aktuellen Beschränkungsmaßnahmen zeigt sich in den unterschiedlichen Regionen in Deutschland, dass die Maßnahmen dort, wo das Infektionsgeschehen vergleichsweise gering ist, schnell zu einer Abschwächung des Infektionsgeschehens führen, während in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen die Infektionszahlen teilweise weiter steigen. Deshalb ist es weiter wesentlich, dass in den Hotspots über die bundesweiten Maßnahmen hinaus zügig weitergehende Schritte bezogen auf das jeweilige Infektionsgeschehen eingeleitet werden, um dieses wirksam zu reduzieren.
    1. Gerade angesichts des Umstandes, dass eine vollständige Kontaktnachverfolgung in zahlreichen Hotspots nicht mehr vollständig möglich ist, sollen bei Ausbruchsgeschehen, die in einem bestimmten Cluster (z.B. Unternehmen, Einrichtung, Freizeitgruppe, Glaubensgemeinschaft, Familienfeier) auftreten, die bewährten Maßnahmen Quarantäne, Kontaktnachverfolgung und Testung in Bezug auf das Kontakt- bzw. Ausbruchscluster ergriffen werden. Insbesondere sollen Quarantäneanordnungen für das betroffene Cluster (wie Arbeitsplatz-Umgebung, Freizeitgruppen etc.) rasch ergriffen werden; das Vorliegen eines positiven Testergebnisses ist dazu nicht zwingend erforderlich. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist die Isolierung von Kontakt- bzw. Ausbruchsclustern im Vergleich zu Beschränkungsmaßnahmen ein milderes Mittel.
    1. Bund und Länder haben am 28. Oktober beschlossen, trotz des dynamischen Infektionsgeschehens Schulen und Betreuungseinrichtungen nicht zu schließen. Verlässliche Betreuung dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bildung ist essenziell für die Zukunftschancen der jungen Generation. Deshalb genießt die Offenhaltung von Einrichtungen im Präsenzunterricht in diesem Bereich mit hohem Infektionsschutzniveau eine wichtige politische Priorität.
    1. Wirksame Impfstoffe sind für die Bewältigung der Pandemie ein zentraler Baustein. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird es im 1. Quartal 2021 mindestens einen wirksamen zugelassenen Impfstoff geben. Bei bestmöglichem Verlauf der Studien und der Zulassung kann zeitnah zu ersten Lieferungen von Impfstoffen an die Länder kommen. Um darauf vorbereitet zu sein, werden die Länder die geplanten Impfzentren und -strukturen so vorhalten, dass eine kurzfristige Inbetriebnahme möglich ist.
    1. Die gestiegenen Infektionszahlen haben leider auch zu einem Anstieg der Infektionen und Infektionsrisiken bei den über 65-Jährigen und bei wegen bestimmter Vorerkrankungen besonders vulnerablen Gruppen geführt. Deren Schutz ist seit Beginn der Pandemie eines der Kernanliegen unserer Politik. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen jeweils entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Mit Beginn des Winters im Dezember werden sich die Bürgerinnen und Bürger noch mehr zunehmend in geschlossenen Räumen aufhalten. Um das Risiko einer Ansteckung für die besonders vulnerablen Gruppen zu reduzieren, wird der Bund auf Basis einer vom Bundesminister für Gesundheit zu erlassenen Rechtsverordnung ab Anfang Dezember für diese vulnerablen Gruppen eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken (rechnerisch eine pro Winterwoche) gegen eine geringe Eigenbeteiligung ermöglichen. Zur Definition der besonders vulnerablen Gruppen wird der Gemeinsame Bundesausschuss durch Stellungnahme einbezogen; für einen bestmöglichen Alltagsgebrauch werden praktische Hinweise des RKI unter Beteiligung des BfArM entwickelt. Die Kosten für diese einmalige Abgabe von FFP2-Masken übernimmt der Bund.
    1. Aufgrund der gestiegenen Neuinfektionszahlen ist zeitversetzt, aber erwartbar auch der intensivmedizinische Behandlungsbedarf enorm gestiegen. Dies erfordert eine tagesaktuelle vorausschauende Planung: Im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 30.04.2020 haben die Länder die Aufgabe übernommen, die regionale Steuerung der intensivmedizinischen Kapazitäten unter Beachtung der regionalen Besonderheiten vorzunehmen. Der Bund hat dazu Ende April ein kriterienbasiertes Konzept vorgelegt und betreibt zudem das DIVI-IntensivRegister als digitales Tool zur Unterstützung der Steuerung durch die Länder. Da es regional zunehmend notwendig wird, planbare Operationen und Behandlungen zu verschieben, um ausreichend Personal-, Betten- und Intensivkapazitäten für COVID-19-Patienten bereit zu halten, ist für die beteiligten Krankenhäuser in diesen Regionen eine finanzielle Absicherung notwendig. Die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag haben sich diese Vorschläge zu eigen gemacht und diese gesetzgeberisch durch Änderungsanträge zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz umgesetzt. Falls Bundestag und Bundesrat am 18.11.2020 zustimmen, gibt dies den besonders geforderten Krankenhäusern sehr zeitnah die erforderliche finanzielle Sicherheit.
  1. Um die engagierten Beschäftigten in den Gesundheitsämtern vor Ort bei ihrer wichtigen Arbeit in dieser Pandemie von unnötigem Aufwand zu entlasten, hat der Bund mit Partnern digitale Werkzeuge für die tägliche Arbeit (weiter-)entwickelt, auch in Umsetzung der geltenden Datensicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Dies sind insbesondere
        • a) SORMAS (Surveillance Outbreack Response Management and Analysis System) zum besseren Management der Kontaktpersonen und Kontaktketten
        • b) ein digitales Symptomtagebuch zur viel weniger arbeitsaufwendigen und ressourcenschonenden Betreuung und Verwaltung der isolierten und quarantänisierten Personen; es soll nun Zug um Zug in SORMAS integriert werden
        • c) CovBot als KI-gestützter Telefonassistent zu einer relevanten Entlastung der Telefonleitungen der Gesundheitsämter

      sowie

      • d) die stark beschleunigte Umsetzung von DEMIS (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz) zur sicheren, schnellen und bundeseinheitlichen digitalen Meldung und Informationsverarbeitung positiver SARS-CoV-2-Errergernachweise.
  2. Die Corona-Warn-App (CWA) hilft Infektionsketten schneller und umfassender zu erkennen und zu unterbrechen. Sie ist, gerade in der zweiten Welle des Infektionsgeschehens, eine wertvolle Ergänzung zur Arbeit der Gesundheitsämter. Fast alle Labore und über 90 % der Sars-CoV-2-Laborkapazitäten sind an die CWA angeschlossen. Über 500.000 Testergebnisse wurden so in der vergangenen Woche über die CWA digital und somit signifikant beschleunigt zur Verfügung gestellt. Jeden Tag warnen aktuell bis zu 3.000 Nutzer der CWA, die ein positives Testergebnis bekommen haben, andere Nutzer und helfen so Infektionsketten zu durchbrechen. Mit diesen Funktionen und rund 22,5 Millionen Downloads ist die CWA eine der erfolgreichsten Warn-Apps europaweit. Seit Beginn wird die CWA, wie üblich bei softwarebasierten Technologien, kontinuierlich weiterentwickelt. Zuletzt mit der optionalen Symptomerfassung und der europäischen Interoperabilität. In den kommenden sechs Wochen wird die CWA drei weitere Updates erhalten. Dadurch wird der Warnprozess vereinfacht sowie automatische Erinnerungen nach Positivtestung an eine noch nicht erfolgte Warnung der eigenen Kontaktpersonen implementiert, ein Mini-Dashboard mit aktuellen Informationen zum Infektionsverlauf integriert, die Messgenauigkeit durch die Umstellung auf die neue Schnittstelle von google/apple verbessert sowie die Intervalle für die Benachrichtigung über eine Warnung erheblich reduziert. Weitere Umsetzungen, wie die Einbindung eines Kontakttagebuchs werden aktuell geprüft und wenn möglich zeitnah in 2021 umgesetzt.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder rufen dazu auf, die CWA gerade in diesen Zeiten runterzuladen und aktiv zu nutzen. Alle Nutzerinnen und Nutzer, die positiv auf Corona getestet werden, können durch das Absetzen einer anonymen Warnung via CWA helfen diese Pandemie kontrollierbarer zu machen.

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Beitrag vom 13. November 2020

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.
Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach ist beispielsweise die Vermögensprüfung für sechs Monate ab Bewilligung grundsätzlich ausgesetzt und die Wohn- und Heizkosten werden voll anerkannt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden.

Soziale Infrastruktur sichern mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Ebenfalls bis zum 31.3.2021 verlängert wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Soziale Dienstleister erhalten dadurch finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür unterstützen sie bei der Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, wenn es nötig ist. Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen. Zwar haben zwischenzeitlich fast alle sozialen Dienstleister ihre Arbeit wiederaufgenommen und setzen sie unter Einhaltung von Hygieneregeln fort. Die aktuellen Beschlüsse des Bundes und der Länder zeigen jedoch, dass lokale und bundesweite Lockdowns nicht mehr ausgeschlossen werden können.

Mit der Verlängerung wurden noch weitere Änderungen aufgenommen:

  • Der Anwendungsbereich wird konkretisiert. Zuschussberechtigt ist danach nur, wer von Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz tatsächlich beeinträchtigt ist.
  • Die Berechnung des Zuschusses wird zukünftig so ausgestaltet, dass in der Regel Monate mit pandemiebedingten Mindereinnahmen nicht berücksichtigt werden.
  • Die bisherigen Zuschüsse werden in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet.

Anpassung der Regelbedarfsstufen ab 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Höhe der Regelbedarfsstufen neu berechnet. Danach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu zu ermitteln.
Ab dem 1.1.2021 ergeben sich daher veränderte monatliche Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die diesen entsprechenden Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In Folge der Anpassung fließen ab 2021 jährlich rund 1,4 Milliarden mehr in die Grundsicherungssysteme.
Die abschließende Befassung durch den Bundesrat erfolgt voraussichtlich Ende November.

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eitrag vom 10. November 2020

Bei Mietverhältnissen liegt das Verwendungsrisiko nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich bei dem Mieter. Zu den typischen Risiken, die ein Gewerbemieter zu tragen hat, gehört das Risiko, mit dem Mietobjekt keinen Gewinn zu erzielen, mit dem u. a. die Miete für das Gewerbeobjekt finanziert wird. In der Corona-Pandemie überwiegen hierzu derzeit 2 Risikoszenarien:

Behördliche Zwangsschließung
Der Mieter hat Umsatzeinbußen zu verkraften, die durch die behördlich angeordnete Schließung eines Ladengeschäfts während des Corona-Lockdowns drohen und seine Mietzahlungen beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat zwar mit Wirkung zum 1.4.2020 eine Kündigungssperre zu Gunsten von Mietern und Gewerberaummietern eingeführt. Die Zahlungsverpflichtung der Mieter wird davon allerdings nicht berührt.

Freiwillige Büroraumschließung
Während der Corona-Pandemie haben sich viele Arbeitgeber entschieden ihre Arbeitnehmer ins Homeoffice zu schicken. Noch immer sind viele Büroflächen ungenutzt. Trotzdem hat ein gewerblicher Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung, wenn er die Büroräume freiwillig schließt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist zwar eine Anpassung des Vertrages möglich. Diese kommt hier allerdings nicht in Betracht, denn der Mieter trägt das Risiko, dass die Nutzung der Räume aufgrund der Corona-Pandemie stark eingeschränkt wird.

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Beitrag vom 09. November 2020

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Ab kommendem Montag, dem 9.11.2020, steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 € beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Der KfW-Schnellkredit als Teil des KfW-Sonderprogramms hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Bislang wurden in diesem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt. Der KfW-Schnellkredit steht ab Montag mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

  • Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.

Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 % der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. Euro erreicht. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 % davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Mio. Euro Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen.

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Beitrag vom 02. November 2020 | Update vom 13. November 2020: Verfahren der Abschlagszahlung steht

Die Bundesregierung ergänzt die bestehenden Hilfsprogramme durch zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen. Darüber hinaus soll der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht werden. Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden. All diese umfassenden Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Betroffene trotz aller Härten stark durch die Krise kommen.

Seit Beginn der Krise erleiden Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen einzelner Branchen durch die Corona-Maßnahmen starke Umsatzeinbußen. Um sie angesichts der erneut notwendigen vorübergehenden Schließungen sehr kurzfristig und zielgerichtet zu unterstützen, werden außerordentliche Wirtschaftshilfen geleistet. Die Hilfe für den Monat November 2020 – die sg. Novemberhilfe – bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

    1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
    1. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
      • Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
      • Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
        Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
    1. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).Zuschüsse über 1 Million Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.Die Soloselbstständigen können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
    1. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

 

    1. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsä,tze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 €Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 € durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 € Novemberhilfe (75 % von 8.000 €), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 € (25 % von 10.000 €) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
    1. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
    1. Auszahlung: Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium am 12.11.2020 geeinigt. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
    1. Das

Verfahren der Abschlagszahlung

    1. umfasst folgende Punkte:

      1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €.
      2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
      3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
      4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
      5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
    Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Weitere Informationen zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe

Weitere Hilfen, die in Anspruch genommen werden können:

KfW-Schnellkredite

    • Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
  • Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de

Überbrückungshilfe (II)

    • Um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbstständigen und Freiberuflern zu sichern, die besonders unter Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli 2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet. Diese Hilfen sollen ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden.
    • Es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z.B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Dazu wird das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.
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Beitrag vom 02. November 2020

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichte am 30.10.2020 eine neue Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ zur Förderung einer vorübergehenden Auftrags- und Verbundausbildung. Die Maßnahme vervollständigt das Bundesprogramm, das Ausbildungsbetriebe und Auszubildende in der Corona-Pandemie unterstützen soll.

Mit der neuen Förderrichtlinie können ab November auch die Auftrags- und Verbundausbildungen noch einmal extra gefördert werden: Kleine und mittlere Unternehmen sowie Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende zeitweise übernehmen, erhalten eine Prämie von 4.000 €. Damit können sie den Auszubildenden eine berufliche Perspektive bieten, die ihre Ausbildung zeitweise nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb fortsetzen können, weil dieser in besonderer Weise durch die Pandemie betroffen ist. Mit dieser Maßnahme soll Auszubildenden eine Möglichkeit gegeben werden, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschlieöen. Bei einer Auftragsausbildung werden einzelne Teile einer Ausbildung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebes durchgeführt. In einer Verbundausbildung bilden Betriebe gemeinsam mit anderen Unternehmen oder Bildungsträgern Auszubildende aus.

Ab Anfang November 2020 kann die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) www.kbs.de/bpa beantragt werden. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende temporär übernehmen, wenn das ursprünglich ausbildendende KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist.

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Beitrag vom 29. Oktober 2020

Neue Corona-Maßnahmen zum 2.11.2020 beschlossen. Am 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Ab dem 2.11.2020 treten die zusätzlichen Maßnahmen bundesweit in Kraft. Sie sind befristet bis Ende November. Nach Ablauf von 2 Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und ggf. notwendige Anpassungen vornehmen. Auf folgende Beschlüsse haben sich Bund und Länder unter anderem verständigt:

  • Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, jedoch in jedem Fall mit maximal 10 Personen (Kontaktbeschränkungen).
  • Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören unter anderem Theater, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Bordelle, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen – mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause, sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetikstudios und Massagepraxen werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Hygiene-Auflagen geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen insgesamt geöffnet.
  • Für die von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für die finanziellen Ausfälle zu entschädigen.
  • Der Bund wird die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen.
  • Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten zuhause zu ermöglichen.
  • Regelungen zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.
  • Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken.

Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.

Die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut können Sie hier herunterladen.

Schaubild

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Beitrag vom 26. Oktober 2020

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben am 03.9.2020 ein Konzept für eine Corona-Prämie für Pflegekräfte im Krankenhaus vorgestellt. Es sieht die Bereitstellung von 100 Millionen Euro für die Zahlung von Prämien von bis zu 1.000 € an durch die Versorgung von Corona-Patienten besonders belastete Pflegekräfte vor. Anspruch und Höhe sollen die Krankenhausträger definieren. Grundlegend sollen Pflegekräfte im Sinne der „Pflege am Bett“ begünstigt werden. Der Bonus ist steuerfrei. Auch Sozialversicherungsabgaben müssen für diesen Bonus nicht gezahlt werden.

Die Mittel aus dem 100-Millionen-Euro-Topf werden den Krankenhäusern zugewiesen, die bis zum 30.9.2020 eine bestimmte Mindestzahl von Corona-Fällen vorweisen. Damit ist der Grad der Betroffenheit eines Krankenhauses durch die Pandemie ausschlaggebend für die Einbeziehung in das Konzept. Die Zuordnung der Mittel für Corona-Prämien auf anspruchsberechtigte Krankenhäuser soll anhand von objektiven Kriterien zielgenau zu je 50 % nach pandemiebedingter Belastung und bedarfsgerecht nach vorhandenem Pflegepersonal ausgestaltet werden.

Den Beschäftigten in der Altenpflege war eine Corona-Prämie bereits ausgezahlt worden.

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Beitrag vom 26. Oktober 2020

Telefonische Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden sind seit dem 19.10.2020 bundesweit wieder möglich. Auf diese Sonderregelung, die zunächst bis zum Jahresende gelten soll, hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss verständigt. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Die Krankschreibung gibt es für bis zu sieben Tage, eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich.

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Beitrag vom 22. Oktober 2020

Im Rahmen von NEUSTART KULTUR, einer Sammlung verschiedener Förderprogramme zur Überwindung der Folgenden der Corona-Pandemie in der Kultur, erhalten nun die mehr als 200 künstlerisch selbst produzierenden und Kunst vermittelnden Privattheater in Deutschland eine Unterstützung in einer Gesamthöhe von bis zu 30 Millionen Euro.

Das zusammen mit dem Deutschen Bühnenverein konzipierte Förderprogramm soll den Privattheatern im krisenbedingten Spielbetrieb helfen und stärkt so auch die private Kulturwirtschaft. Gefördert werden bis zu 80 % der Ausgaben für das künstlerische Personal in der Spielzeit 2020/2021. Der Zuschuss kann maximal 140.000 € betragen.

Projektträger ist der Deutsche Bühnenverein, die Antragsunterlagen und Fördergrundsätze stehen ab dem 9.11.2020 unter www.buehnenverein.de bereit. Zusätzlich bietet der Bühnenverein Beratung zur Antragstellung an. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellenden nicht überwiegend öffentlich finanziert werden und einen regelmäßigen Spielbetrieb über mindestens zwei Spielzeitenvorweisen können oder in der Theaterstatistik des Deutschen Bühnenvereinsaufgeführt werden.

Durch NEUSTART KULTUR haben bereits Galerien und Freie Darstellende Künste (siehe Blog-Beitrag vom 07.10.2020) sowie Kulturzentren, Literaturhäuser, sozikulturelle Zentren und Theater (siehe Blog-Beitrag vom 3.9.2020) Unterstützung durch den Bund erfahren.

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Beitrag vom 21. Oktober 2020

Die EU-Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, die bestehenden Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen bis zum 30.6.2021 zu verlängern. Ursprünglich sollten diese zum Ende des Jahres auslaufen.

Dank dieser Ausnahmeregelung können auch weiterhin Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden.

Normalerweise gelten Geschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen für Exporte in diese Länder als „marktfähig“, so dass eine Absicherung durch staatliche Exportkreditversicherungen nicht zulässig ist. Diese Regelung hat die EU-Kommission nun weiter bis zum 30.6.2021 ausgesetzt. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten gelten für alle 27 EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.

Die frühzeitige Verlängerung der Ausnahmeregelungen durch die Europäische Kommission war ein besonderes Anliegen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Sie stellt einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Exportwirtschaft in der aktuellen Krise dar. Aufgrund fehlender Absicherungsmöglichkeiten für „marktfähige Risiken“ seitens der privaten Versicherungswirtschaft sind Exporteure in der aktuellen Situation in besonderem Maße auf staatliche Absicherungsmöglichkeiten in diesem Bereich angewiesen. Diese stehen nun weiterhin zur Verfügung.

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Beitrag vom 21. Oktober 2020

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gilt eine Erleichterung bei den Antragsfristen für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten und für Unternehmer aus Drittstaaten, die einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer stellen.
Umfassende Informationen sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zu finden:

Für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten

Für Unternehmer aus Drittstaaten

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SpeicherBeitrag vom 21. Oktober 2020

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gilt eine Erleichterung bei den Antragsfristen für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten und für Unternehmer aus Drittstaaten, die einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer stellen.
Umfassende Informationen sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zu finden:

Für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten

Für Unternehmer aus Drittstaaten

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. n

Beitrag vom 15. Oktober 2020

Bitte beachten Sie auch den Beitrag vom 29.10.2020 „Neue Corona-Maßnahmen zum 2.11.2020 beschlossen“.

Am 14.10.2020 berieten sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten*innen über die neue Lage zur Corona-Pandemie. Zu deren Bekämpfung wurden erneut weitreichende Maßnahmen beschlossen. Den gefassten Beschluss können Sie über den nachfolgenden Link downloaden.

Download: Konferenzbeschluss vom 14.10.2020

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Beitrag vom 15. Oktober 2020

Reiseveranstalter zahlen Prämie für staatliche Absicherung
Statt der sofortigen Rückerstattung können Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie Reisenden einen Gutschein anbieten. Der Reisegutschein ist gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend staatlich abgesichert. Dafür müssen die Veranstalter eine Garantieprämie zahlen. Eine vom Kabinett beschlossene Verordnung regelt die Einzelheiten.

Das Gesetz zur freiwilligen Gutscheinlösung ist zum 31.6.2020 in Kraft getreten. Es gilt für Pauschalreisen, die vor dem 8.3.2020 gebucht wurden. Reisegutscheine, die Reiseveranstalter für vor dem 8.3.2020 gebuchte Pauschalreisen anbieten können, sind gegen Insolvenz des Veranstalters ergänzend staatlich abgesichert. Die Garantieprämien, die vom Veranstalter getragen werden, werden für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 0,15 % und

für alle übrigen Unternehmen auf 0,25 % des ausgegebenen Gutscheinwerts festgesetzt. Die ergänzende staatliche Absicherung der Gutscheinlösung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilfenrechts dar. Die genannte Prämienzusicherung durch die Veranstalter war dabei die Voraussetzung der EU-Kommission zur Genehmigung. Ein wesentlicher Teil des Gutscheinwerts ist bereits über die bestehende Insolvenzsicherung für Pauschalreisen abgesichert, die staatliche Absicherung greift somit nur ergänzend.

Mitteilungspflicht für Reiseveranstalter
Die Prämien werden durch das Bundesamt für Justiz erhoben. Für die Reiseveranstalter bestehen Mitteilungspflichten, damit die Prämienhöhe im Einzelfall berechnet werden kann. Die Garantieprämien werden unabhängig vom tatsächlichen Eintreten der staatlichen Absicherung erhoben. Sie gelten für alle Gutscheine, die seit Inkrafttreten der Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht am 31.7.2020 ausgegeben, umgetauscht oder angepasst wurden.

Mit der ergänzenden staatlichen Absicherung der Reisegutscheine wurde eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 13.5.2020 aufgegriffen. Sie soll neben der Verringerung des finanziellen Risikos für Reisende die Attraktivität der Gutscheine steigern und die Liquiditätslage der betreffenden Unternehmen verbessern.

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Beitrag vom 12. Oktober 2020

Die Europäische Kommission will den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie bis zum 30.6.2021 verlängern und seinen Geltungsbereich anpassen. Einen entsprechenden Vorschlagsentwurf hat sie am 5.10.2020 den Mitgliedstaaten vorgelegt. Wie bereits bei der Annahme des Befristeten Rahmens im März 2020 angekündigt, prüft die Kommission nun, ob der Rahmen aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen über seine derzeitige Geltungsdauer (31.12.2020) hinaus verlängert werden sollte. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten einen Vorschlagsentwurf zur Stellungnahme übermittelt, der insbesondere Folgendes vorsieht:

    • Die derzeit geltenden Bestimmungen des Befristeten Rahmens (auch jene für Liquiditätshilfen) sollen mit denselben Obergrenzen um sechs Monate bis zum 30.6.2021 verlängert werden. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten insbesondere auch dann, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste, die Möglichkeit zu geben, Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Gleichzeitig soll der faire Wettbewerb geschützt werden.
    • Der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens soll ausgeweitet werden, um der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit und den Bedürfnissen der Unternehmen mit hohen Umsatzeinbußen Rechnung zu tragen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, einen Beitrag zu den nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten von Unternehmen zu leisten. Diese Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen.
  • Die Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens sollen angepasst werden, und zwar insbesondere die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates aus Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat. Nach den vorgeschlagenen Änderungen könnte der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen, wobei die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten würden.

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

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Beitrag vom 07. Oktober 2020 (Update vom 02.11.2020)

Unterstützung für Galerien

Der Bund stellt für Galerien 16 Millionen Euro aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR bereit. Ab sofort können die Fördermittel für Ausstellungen und digitale Vermittlungsprojekte im Bereich der zeitgenössischen Kunst beantragt werden, wenn sie im Zeitraum von Januar bis Ende Mai 2021 stattfinden sollen. Darunter fallen z. B. Ausgaben für Transporte, Versicherung, Drucksachen, zusätzliches Personal und Online-Präsentation. Des Weiteren können Zuschüsse für projektbezogene Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte und Vorträge beantragt werden.

Antragsberechtigt für die Förderung sind hauptberuflich geführte Galerien mit Sitz in Deutschland, die seit mindestens drei Jahren bestehen und regelmäßig Ausstellungen durchführen. Die Höchstfördersumme beträgt 35.000 €, die Mindestantragssumme 5.000 €. Der erforderliche Eigenanteil für die Galerien beträgt 10 %., dieser kann auch ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) erbracht werden.

Unterstützung für Freie Darstellende Künste

Eine weitere Förderung des Bundes kommt den Freien Darstellenden Künsten zu Gute. Im Rahmen des Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR wird das Maßnahmenpaket #TakeThat mit bis zu 65 Millionen Euro unterstützt. Das Programm umfasst künstlerische Projekte, strukturbildende Maßnahmen sowie Vorhaben zur Publikumsentwicklung, zu Kooperationen und zum Wissenstransfer. Freie Ensembles, Einzelkünstlerinnen und -künstler, Produktionsstätten und -büros, Netzwerke und Festivals aus allen Sparten der Freien Darstellenden Künste können ab sofort in fünf verschiedenen Fördermodulen Mittel beantragen, um ihren Spielbetrieb unter Corona-Bedingungen wieder aufzunehmen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellenden nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Zudem müssen sie seit mindestens 2 Jahren professionell in den Freien Darstellenden Künsten tätig sein und ihren Sitz in Deutschland haben.

Antragstellung für die Förderungen

Die Anträge für die Förderung von Galerien können vom 1. bis ursprülich zum 31.10.2020 bei der Stiftung Kunstfonds unter www.kunstfonds.de gestellt werden.

Diese Frist wurde nun bis zum 15.11.2020 verlängert.

Ende November entscheidet eine unabhängige Fachjury über die Vergabe der Förderungen.

Die Anträge für Freie Darstellende Künste für die ersten #TakeThat-Programme können ab dem 01.10.2020 gestellt werden. Ausgearbeitet wurde das Programm des Bundes zusammen mit dem Fonds Darstellende Künste e.V. Die Antragsunterlagen und Fördergrundsätze stehen unter www.fonds-daku.de/takethat/ bereit. Der Fonds bietet auch Beratung zur Antragsstellung an.

Weitere Informationen zum Programm NEUSTART KULTUR finden Sie unter www.kulturstaatsministerin.de/neustartkultur .

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Beitrag vom 05. Oktober 2020

Die Bundesregierung hat im Jahr 2020 verschiedene Hilfspakete zur besseren Überwindung der durch die Corona-Pandemie verursachten Schäden auf den Weg gebracht. Diese sind jedoch teilweise so ausgestaltet, dass sie sich zukünftig als Belastung erweisen können. Es gilt daher eventuell nachträgliche Belastungen einzuplanen.

Corona-Soforthilfen/Überbrückungshilfen: Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Des Weiteren müssen die Soforthilfen als Betriebseinnahmen verbucht werden, mit dem Ergebnis, dass die Steuerlast im Jahr 2021 steigen kann. Das gilt auch für die ab Juni 2020 beanspruchte Überbrückungshilfe.

Stundung von Steuerzahlungen: Die unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll hier i. d. R. verzichtet werden. Des Weiteren können die betroffenen Steuerpflichtigen neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.

Hier gilt zu beachten, dass die Steuer nur aufgeschoben, nicht aufgehoben wird. Entsprechend ist einzuplanen, dass sich die Posten summieren und vom Finanzamt Steuern später eingefordert werden.

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes: Das Kurzarbeitergelt von bis zu 60 % bzw. 67 % bei Steuerpflichtigen mit Kindern ist steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld bis auf 80 % bzw. 87 % aufstocken; auch diese Aufstockung bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Dieser Lohnersatz unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Die Zahlungen werden zu den übrigen Einkünften dazugerechnet und können den Steuersatz und damit die Steuerbelastung erhöhen.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung: Eltern haben einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu 10 Wochen und Alleinerziehende bis zu 20 Wochen. Auch diese Einnahmen unterfallen dem Progressionsvorbehalt und können die Lohnsteuerlast erhöhen.

Entfernungspauschale: Homeoffice erspart auch Ausgaben für den Weg zur Arbeit. Dafür fällt natürlich auch in der nächsten Steuererklärung die Pendlerpauschale geringer aus als die, mit der man u. U. gerechnet hat. Die vorweggenommene Steuerersparnis wird dann im nächsten Jahr entsprechend geringer ausfallen.

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Beitrag vom 22. September 2020

Wie bereits von Bundesfinanzministerium angekündigt, wurde die Überbrückungshilfe in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und geändert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.
Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, besser zu erreichen, wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

    • Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.
    • Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos gestrichen.
    • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
      • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
      • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
    • Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet:
      • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
      • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
      • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
    • Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
    • Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
    • Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.
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Beitrag vom 15. September 2020

Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einen Ausnahmetatbestand.

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Beitrag vom 10. September 2020

Vollstreckungen, die nach dem 19.03.2020 beschlossen wurden, sollen bis auf weiteres ausgesetzt werden, um Steuerpflichtige, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, zu entlasten. Unter bestimmten Voraussetzungen soll daher bis Ende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies legte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Beschluss vom 30.07.2020 fest. Vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden sind allerdings von dieser Verwaltungsanweisung ausgenommen und können vollstreckt werden.

Dem Beschluss vorangegangen war der Fall eines in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens, das erhebliche Steuerschulden, in Rückstand hatte, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt wurden. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen das betroffene Unternehmen Konten unterhielt. Das Unternehmen forderte dagegen die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen, da es durch die Corona-Pandemie erheblichen Einnahmeausfälle habe. Da die Vollstreckung aber bereits vor dem 19.3.2020 verfügt wurde, ist sie laut BMF aufrecht zu erhalten. Eine Aufhebung oder Rückabwicklung ist nicht möglich.

Ist ein Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und stehen Zahlung von deutschen Steuern aus, gilt der Beschluss entsprechend ebenfalls.

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Beitrag vom 10. September 2020 – Update 5. Oktober 2020

Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, ist die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt worden. Sie wurde für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert. Diese Verlängerung gilt jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.

Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

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Beitrag vom 8. September 2020

Die Bundesregierung hat sich auf Maßnahmen geeinigt, die den Betroffenen der Corona-Pandemie weiter unter die Arme greifen sollen. So wird die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 verlängert. Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm für die Fördermonate Juli bis August 2020 unverändert weitergeführt; die Anträge sind bis spätestens 30.9.2020 zu stellen. Anträge für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sind voraussichtlich ab Oktober möglich.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem „Sozialschutzpaket II“ wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87 %. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

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Beitrag vom 8. September 2020

Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei.

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.

Der bis zum In-Kraft-treten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschässe auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.

Mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 will der Gesetzgeber die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängern und im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausdehnen.

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Beitrag vom 3. September 2020

Mit bis zu 25 Millionen Euro unterstützt die Bundesregierung ab sofort Kulturzentren, Literaturhäuser und soziokulturelle Zentren bei notwendigen Investitionen, damit sie ihren Betrieb während der Corona-Krise wieder aufnehmen können. Gefördert werden unter anderem Schutzmaßnahmen im Kassen- und Sanitärbereich oder der Einbau von Lüftungsanlagen.
Pro Einrichtung kann mit bis zu 100.000 Euro geholfen werden. Die Förderlinie ist Teil des mit einer Milliarde Euro ausgestatteten Zukunftspakets NEUSTART KULTUR.

Abgewickelt wird das Förderprogramm durch den Bundesverband Soziokultur e.V. Die Fördergrundsätze und Antragsformulare stehen ab sofort auf der Webseite des Verbands >> www.Neustartkultur.de <<.

Teil von NEUSTART KULTUR ist auch das Programm Theater in Bewegung. Erarbeitet wurde das Programm in Zusammenarbeit mit der Interessengemeinschaft der Städte mit Theatergastspielen e. V. (INTHEGA). Antragsberechtigt sind Gastspielbühnen ohne eigenes Ensemble, die im Rahmen ihres künstlerischen Spielplanes Tournee- und Gastspieltheater verpflichten. Gefördert werden können bis zu 50 % dieser Gastspielkosten.

Die Antragsunterlagen und Fördergrundsätze für das Programm Theater in Bewegung sind ab dem 16.9.2020 auf der Webseite >> www.kulturstaatsministerin.de/neustartkultur << zu finden.
Ab dem 9.9.2020 bietet die INTHEGA dazu auch telefonische Beratung an.

Darüber hinaus plant die Kulturstaatsministerin weitere Hilfs- und Fördermaßnahmen für Freie Gruppen und Theaterproduktionsorte, für Privattheater und den Bereich der Kinder und Jugendtheater. Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

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Beitrag vom 27. August 2020

Die Bundesregierung hat sich auf Maßnahmen geeinigt, die den Betroffenen der Corona-Pandemie weiter unter die Arme greifen soll. So wird nach den Beschlüssen die Antragsmöglichkeit für Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 verlängert. Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm für die Fördermonate Juli bis August 2020 unverändert weitergeführt; die Anträge sind hier weiter bis spätestens 30.9.2020 zu stellen. Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 wird voraussichtlich eine Antragstellung ab Oktober möglich sein.

Auch das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 und damit auf 24 Monate verlängert. Mit dem „Sozialschutzpaket II“ wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht werden. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat des Bezugs 87 %. Diese Erhöhungen gelten nach derzeitigen Festlegungen längstens bis 31.12.2020; sie sollen aber auch bis 31.12.2021 verlängert werden.

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Beitrag vom 27. August 2020

Die Bundesregierung unterstützt Jugendherbergen, Familienferienstätten und Schullandheimen in der Corona-Krise mit einem 100-Millionen-Euro-Sofortprogramm Damit sollen Hilfen für mehr als 2.000 gemeinnützige Einrichtungen mit insgesamt über 200.000 Betten zur Verfügung stehen. Durch die Corona-Pandemie sind zahlreiche gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung in ihrer Existenz bedroht. Dazu zählen beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Jugendbildungsstätten und Initiativen für Familienfreizeiten. Die Gelder können seit dem 1.9.2020 beantragt werden. Mehr Informationen zu dem 100-Millionen-Sofortprogramm erhalten Sie hier.

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Beitrag vom 28. August 2020

In einer gemeinsamen Telefonkonferenz am 27.8.2020 einigten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder auf Eckpunkte zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dazu gehören:

  • In Zeiten relevant erhöhter und steigender Infektionszahlen sind weitere größere Öffnungsschritte vorerst nicht zu rechtfertigen. Regionale Anpassungen sollen aber weiter möglich sein.
  • Grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Diese Maßnahme wird ergänzt durch eine Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen, an denen der Abstand nicht durchgängig gewahrt werden kann, durch konsequente Hygienemaßnahmen und das Instrument der Kontaktbeschränkungen.
    Bitte beachten Sie! Das Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert. Das Mindestregelbußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht beträgt mindestens 50 Euro. Sachsen-Anhalt wird kein Bußgeld einführen.
  • Bei den freiwilligen Testungen von Rückreisenden aus Nicht-Risikogebieten endet die Möglichkeit zur kostenlosen Testung am 15.9.2020.
  • Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind in jedem Fall verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort zu isolieren (Quarantäne). Hierfür wird es Kontrollen mit Bußgeldverfahren bei Nichteinhaltung geben.
  • Wo immer möglich ist auf Reisen in Risikogebiete zu verzichten. Eine Entschädigung für den Einkommensausfall soll dann nicht gewährt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird.
  • Bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten ist zudem eine unverzügliche Übermittlung der Aussteigekarten an die zuständigen Gesundheitsämter innerhalb eines Tages zur Überwachung der Einreisequarantänepflicht zu gewährleisten. Der Bund erarbeitet unter Hochdruck eine elektronische Einreiseanmeldung die den Meldeprozess bis hin zu den örtlichen Gesundheitsämtern digitalisieren wird.
  • Die Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten wird vorerst aufrechterhalten, bis eine effektive Umsetzung der Quarantänepflicht gewährleistet ist. Bund und Länder streben Vereinbarungen mit den Risikoreiseländern über die bereits bestehende Vereinbarung mit der Türkei an, wonach Rückreisende im Reiseland vor der Rückreise verbindlich getestet werden.
  • Ab 1.10. 2020 ist eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach Rückkehr möglich.
  • Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil (10 Tage für Alleinerziehende) gewährt.
  • Großveranstaltungen sollen mindestens bis Ende Dezember 2020 nicht stattfinden. Zum einheitlichen Umgang mit Zuschauern bei bundesweiten Sportveranstaltungen wird eine Arbeitsgruppe auf Ebene der Chefs der Staatskanzleien eingesetzt, die bis Ende Oktober 2020 einen Vorschlag vorlegen soll.
  • Auch bei privaten Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m zu gewährleisten und in geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten. Idealerweise werden solche Zusammenkünfte im Freien abgehalten. In Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen können für private Feiern Beschränkungen z. B. durch die Absenkung der Höchstteilnehmerzahl erlassen werden.
  • Zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland haben Bund und Länder das Konjunktur- und Zukunftspaket auf den Weg gebracht. Die vom Koalitionsausschuss angekündigten Maßnahmen, wie etwa die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes, des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung und des Programms für Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen sind wichtige Schritte.Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 26. August 2020

Schwangere und Frauen in der Stillzeit, die sich während der Kurzarbeit in Beschäftigungsverboten und in den Mutterschutzfristen befinden, bekommen die volle Mutterschaftsschutzleistung. Dies geht aus einem gemeinsamen Orientierungspapier des Bundesfamilienministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesarbeitsministeriums hervor. In den gesetzlichen Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, haben Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dass entweder von der jeweiligen Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt wird und ggf. auch einen Zuschuss des Arbeitgebers enthält.

Die Höhe der Mutterschaftsleistung bemisst sich am durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, die des Mutterschutzlohns am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Grundsätzlich gilt, dass Schwangere und stillende Beschäftigte in diesen Zeiten keine Einkommenseinbußen erfahren sollen. So werden zur Ermessung der Leistungshöhe keine Zeiten berücksichtigt, in denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Auch Lohnkürzungen, die infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, wirken sich nicht mindernd auf die Mutterschaftsleistungen aus.

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Beitrag vom 23. Juni 2020 – Update: 25. August 2020

Studierende in finanzieller Notlage können seit 16.6.2020 für drei Monate einen Zuschuss von bis zu je 500 € beantragen. Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden, die Beantragung läuft online.

Neben dem Corona-bedingt angepassten Bafög und der Überbrückungshilfe durch KfW-Kredite unterstützt die Bundesregierung nunmehr Studierende mit einer weiteren Hilfe in Form eines Zuschusses um finanzielle Engpässe zu überbrücken.

Der Zuschuss war für nachweislich besonders von der Corona-Pandemie betroffene Studenten für die Monate Juni, Juli und August vorgesehen. Diese Überbrückungshilfe wurde nunmehr um einen weiteren Monat – bis Ende September 2020 – verlängert. Betroffene Studierende können den Zuschuss bei ihrem Studierendenwerk online beantragen..

Dafür hat das Deutsche Studentenwerk (DSW) als Dachverband der deutschen Studentenwerke ein eigenes Internet-Portal geschaffen, das über den nachfolgenden Link erreichbar ist:
Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

Weitere Informationen zum Studierenden-Zuschuss finden Sie hier:
Zuschuss für Studierende

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Beitrag vom 20. August 2020

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat in einem Beschluss vom 23.6.2020 entschieden, dass die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios rechtmäßig ist. Die Datenerhebung verletze weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, noch sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Darüber hinaus verstoße sie auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.

Das OVG stellte klar, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend in den Hintergrund trete. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch das Aufsuchen eines Fitnessstudios oder der Besuch eines Friseursalons der Deckung elementarer Grundbedürfnisse diene und zudem Alternativen zur Verfügung stünden. Die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) dient der Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten. Die Aufbewahrungsfrist der Kontaktdaten endet nach 4 Wochen. Danach sind die Daten zu vernichten. Eine Weitergabe der Daten ist nur an zuständige Behörde zulässig und erfolgt ausschließlich auf deren Verlangen.

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Beitrag vom 19. August 2020

Bereits bestehende Insolvenzmaßnahmen bleiben erhalten und werden nicht durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) aufgehoben. Das Gesetz findet nur bei einer ursächlich durch die Corona-Pandemie drohende Insolvenzreife Anwendung.

Zu diesem rechtskräftigen Beschluss kam das Hessischen Finanzgerichts am 8.6.2020. Vorangegangen war der Fall eines Gastronomiebetriebs, für den bereits gegen Ende des Jahres 2019 ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Begründung, der Betrieb sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei es, den Gastronomiebetrieb zu retten, wurde im März 2020 ein Antrag gestellt, die vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da es sich um eine bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahme handelte.

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Beitrag vom 12. August 2020 – Update 19. August 2020

Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.

In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer – auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.

Bitte beachten Sie! Für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt seit dem 8.8.2020 eine Corona-Testpflicht: Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss ein aktuelles negatives Testergebnis (nicht älter als 48 Stunden) mitbringen oder sich nach der Rückkehr (innerhalb von 72 Stunden, z. B. am Flughafen, Bahnhof oder einer anderen Teststelle) testen lassen. Die Tests sind für die Reisenden kostenlos.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.

Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.

Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch.

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Beitrag vom 12. August 2020

Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür, dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener Umstände oder veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bestehen.

An die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung werden hier hohe Anforderungen gestellt. So kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl noch ein Beschäftigungsüberhang besteht.

Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich aber auch daraus ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze auswirkt. Unternehmerische Entscheidungen sind von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist.

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Beitrag vom 12. August 2020

Grundsätzlich kann der jeweils betreuende Elternteil über Auslandsreisen allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.

In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 30.7.2020 entschiedenen Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.

Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf.

Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, so die OLG-Richter, führt die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Hinzu kommt, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgten und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet sind. Eine Flugreise ins Ausland muss daher durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.

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Beitrag vom 12. August 2020

Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von einem Fitnessstudio sofort vollziehbar ca. 7.700 € Sozialversicherungsbeiträge nach. Das betroffene Studio konnte jedoch glaubhaft machen, dass die aktuellen Liquiditätsprobleme allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann.

Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts entschieden dazu mit ihrem Beschluss vom 6.5.2020 (L 7 BA 58/20 B ER), dass die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig wäre. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Fitnessstudios mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft steht.

Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.

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Beitrag vom 10. August 2020

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht für das Homeoffice.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine „unangemessene Benachteiligung“ und somit als Verstoß gegen das „gesetzliche Leitbild des Weisungsrechts“ aufgefasst werden kann.

Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen wurde.

Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause des Arbeitnehmers möglich ist.

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Beitrag vom 10. August 2020

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 15.7.2020.

In dem entschiedenen Fall hatte die Inhaberin einer Gaststätte mit einem Versicherer vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.5.2020 – dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangte sie von der Versicherung einen Betrag von ca. 27.000 €.

Die Richter des OLG begründeten ihre o. g. Entscheidung damit, dass die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen abschließend war. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis auf einschlägige Regelungen im Infektionsschutzgesetz nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

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Beitrag vom 25. Juni 2020 – Update 6. August 2020

In seinem Beschluss vom 14.5.2020 stellt das Finanzgericht Münster (FG) fest, dass das Finanzamt auf ein Konto, soweit dort Beträge der Corona-Soforthilfe eingegangen sind, nicht im Wege der Pfändung zugreifen darf.

Der Bundesfinanzhof bestätigt nunmehr den Beschluss des FG mit eigenem Beschluss von 9.7.2020. Dort heißt es: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine regelmäßig nicht pfändbare Forderung.

Im entschiedenen Fall bewilligte das Land Nordrhein-Westfalen einem Steuerpflichtigen eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 €, die auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Soforthilfe.

Das FG verpflichtete das Finanzamt, die Kontenpfändung bis zum 27.6.2020, also für drei Monate ab Bewilligung, einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Nach seiner Auffassung besteht für den gerichtlichen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Ferner führen die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.

Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und eignet sich nicht zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind.

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Beitrag vom 25. Juni 2020 – Update 6. August 2020

In seinem Beschluss vom 14.5.2020 stellt das Finanzgericht Münster (FG) fest, dass das Finanzamt auf ein Konto, soweit dort Beträge der Corona-Soforthilfe eingegangen sind, nicht im Wege der Pfändung zugreifen darf.

Der Bundesfinanzhof bestätigt nunmehr den Beschluss des FG mit eigenem Beschluss von 9.7.2020. Dort heißt es: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine regelmäßig nicht pfändbare Forderung.

Im entschiedenen Fall bewilligte das Land Nordrhein-Westfalen einem Steuerpflichtigen eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 €, die auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Soforthilfe.

Das FG verpflichtete das Finanzamt, die Kontenpfändung bis zum 27.6.2020, also für drei Monate ab Bewilligung, einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Nach seiner Auffassung besteht für den gerichtlichen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Ferner führen die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.

Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und eignet sich nicht zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 23. Juni 2020 – Update 9. Oktober 2020

Nach dem „Lockdown“, bei dem viele Unternehmer ihre Geschäfte wegen gesundheitspolitisch notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen oder stark einschränken mussten, unterstützte die Bundesregierung diese mit der sog. Soforthilfe und speziellen KfW-Krediten.

Nunmehr folgt mit dem Corona-Konjunktur-Programm eine sog. „Überbrückungshilfe“ für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen. In einem sog. Eckpunktepapier gab das Bundesfinanzministerium einzelne Details für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe bekannt, deren wichtigsten Regelungen nachfolgend aufgezeigt werden sollen.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe endete nach dem Eckpunktepapier am 31.8.2020, die Auszahlungsfrist am 30.11.2020. Die Antragsfrist wurde zunächst auf den 30.9.2020 und dann bis 9.10.2020 verlängert.

In ihren Beschlüssen vom 27.8.2020 hat die Koalitionsregierung diese Antragsfrist auf den 31.12.2020 nun noch einmal verlängert und die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe zugunsten der Steuerpflichtigen angepasst. Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm für die Fördermonate Juli bis August 2020 unverändert weitergeführt; die Anträge sind hier weiter bis spätestens 30.9.2020 (verlängert auf den 9.10.2020) zu stellen. Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 wird voraussichtlich eine Antragstellung ab Oktober möglich sein.

Ziel des Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Sntragsbechließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Antragstellung und Laufzeit des Förderprogramms

Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Der Antrag kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Einen Zuschuss gibt es maximal über drei Monate.

Förderfähige Kosten durch die Überbrückungshilfe

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzerbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt. Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein.

Nicht förderfähig sind Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen. Nicht förderfähig sind auch Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn.

Art und Berechnung der Förderung

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen! Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den steuerrechtliehen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. ln diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 % erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40 % und 70 % erleidet. Bei Umsatzausfällen über 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maximalen Förderung von 150.000 € für drei Monate bleibt davon unberührt.

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat

a) 10.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 €.
b) 20.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe betragt 15.000 €. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 % der Fixkosten (= 16.000 €) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag gekürzt.
c) 50.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 33.750 €, da ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Fixkosten werden bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags zu 80 % erstattet (18.750 € x 0,8 = 15.000 €). Der Anteil der hier nicht einbezogenen Fixkosten wird zu 60 % erstattet (31.250 € x 0,6 = 18.750 €).

Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 € für drei Monate beantragen. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Nachweise zum Erhalt der Überbrückungshilfe

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt. Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

ln der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

1. STUFE:

  • Umsatzeinbruch: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 ab. Zudem geben sie eine Prognose ihres Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum ab.
  • Fixkosten: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihrer voraussichtlichen Fixkosten an, deren Erstattung beantragt wird.

Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

2. STUFE:

  • Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuer-voranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
  • Fixkosten: Die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Auch diese Mitteilung kann nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Beihilferegelung

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden.

Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020), werden nicht ausgeglichen. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe.

Keine Überbrückungshilfe für Steueroasen oder bei Gewinnverschiebungen

Antragstellende Unternehmen müssen im Rahmen einer Verpflichtungserklärung bestätigen, dass weder Überbrückungshilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen.

Programmvolumen

Das Volumen des Programms ist auf maximal 25 Mrd. € festgelegt. Das entspricht den Kosten, die einschließlich August 2020 für das Programm geschätzt werden.

Bitte beachten Sie! Das Programm der „Überbrückungshilfe“ erlegt Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern umfassende Pflichten im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens auf und ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Die Kosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, gehören aber zu den förderfähigen Fixkosten.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 28. Juli 2020

Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von einem Fitnessstudio sofort vollziehbar ca. 7.700 € Sozialversicherungsbeiträge nach. Das betroffene Studio konnte jedoch glaubhaft machen, dass die aktuellen Liquiditätsprobleme allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann.

Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts entschieden dazu mit ihrem Beschluss v. 6.5.2020 (L 7 BA 58/20 B ER), dass die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig wäre. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Fitnessstudios mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft steht.

Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.

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Beitrag vom 20. Juli 2020

Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in Hybridmodelle bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020 und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller zusammen.

Von der Innovationsprämie profitieren Elektroneufahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.

Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000 € aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 € gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt 5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 € als Eigenanteil des Herstellers).

Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Den Antrag sowie weitere Informationen sind auf der Webseite des BAFA zu finden: www.bafa.de

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Beitrag vom 16. Juli 2020

Es war nur eine Frage der Zeit, bis skrupellose Betrüger die Angst vieler Verbraucher in der Corona-Krise ausnutzen, um mit zahlreichen Betrugsmaschen und kriminellen Geschäftspraktiken das schnelle Geld zu verdienen.

Fake-Shops: In ganz Europa registrieren Behörden und Verbraucherschutzverbände zzt. einen rasanten Anstieg von Fake-Shops im Internet. In diesen Shops werben Betrüger gezielt mit Desinfektionsmitteln oder Atemschutzmasken und die Ware kann nur per Vorkasse bezahlt werden. Hier sollten die Alarmglocken klingeln und nicht bestellt werden.

Kreditkarten- und Identitätsdiebstahl über Phishing-Mails: Diese Masche wird häufig von Internet-Betrügern angewendet, um an hochsensible Daten (z. B. Passwörter, Kreditkarteninformationen) zu kommen. Dabei erhalten Verbraucher häufig eine vermeintliche E-Mail von der Hausbank und es wird behauptet, dass die Bankfiliale zum Schutz der Mitarbeiter geschlossen wird. Die Empfänger werden angehalten über einen Link in der E-Mail ihre Daten zu überprüfen, um den Service der Bank weiterhin nutzen zu können. Eingegebene Daten können von den Kriminellen ausgelesen und für betrügerische Zwecke missbraucht werden.

Fake-Mails der Weltgesundheitsorganisation WHO: Bei dieser Phishing-Methode enthält die E-Mail einen Link, der angeblich wichtige Informationen der Weltgesundheitsorganisation zur Corona-Pandemie enthält. Die Empfänger werden dazu aufgefordert den Link anzuklicken und weitere Daten einzugeben. Die WHO warnt vor solchen Phishing-Mails auf ihrer Internetseite und Verbraucher sollten keinesfalls Links anklicken oder persönliche Daten eingeben.
Achtung: Keine Anhänge öffnen, deren Absender nicht bekannt ist. Keinen Link von unbekannten Absendern anklicken oder wenn man unsicher ist.

Der Enkeltrick: Auch mit dieser Masche versuchen Betrüger Geld zu erschleichen. Sie geben sich am Telefon als Verwandte aus, die sich angeblich noch im EU-Ausland befinden, nicht nach Hause reisen können und sich mit dem Corona-Virus infiziert haben. In dem Gespräch bitten sie um Geld, da sie finanzielle Unterstützung für die Behandlungskosten bräuchten. Wird darauf eingegangen, kommt ein Bote vorbei, um das Geld abzuholen.
Achtung: Nicht die Tür öffnen und einem Fremden kein Geld geben. Kein Geld überweisen ohne sicherzugehen, dass es sich tatsächlich um den Enkel handelt. Eine Rückfrage bei der Familie des Enkels gibt Aufschluss darüber, ob sich dieser tatsächlich in Schwierigkeiten befindet.

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Beitrag vom 16. Juli 2020

In Anbetracht der Situation rund um die Corona-Pandemie stellen sich viele Urlauber die Frage, ob sie ihren Urlaub überhaupt noch antreten oder stornieren sollen. Ob die Kosten erstattet werden, hängt immer davon ab, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht wurde.

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen (z. B. Flug und Hotel) als ein Paket gebucht und bezahlt wurden. Zu den Pauschalreisen zählen auch Kreuzfahrten sowie Tagesreisen, die mehr als 500 € kosten.

Wenn zum Reisezeitpunkt „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ oder „höhere Gewalt“ vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren – wie die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.

Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube, wie des Sommerurlaubs, ist, dass die Umstände der „höheren Gewalt“ zum Reisezeitpunkt bestehen. Wenn die Reise erst in einigen Wochen oder Monaten geplant ist, kann nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine Angst zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten oder einen Gutschein anbieten.

Liegt keine Reisewarnung (mehr) vor, ist es die Kulanzentscheidung des Reiseveranstalters, ob eine kostenfreie Stornierung der Reise oder eine Umbuchung möglich sind.

Ist eine Rückreise zum geplanten Zeitpunkt nicht möglich, weil z. B. der Flug aufgrund des Corona-Virus ausfällt, muss der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für bis zu drei Tage tragen.

Bei individuell geplanten Reisen, wenn z. B. das Hotel und der Flug bei unterschiedlichen Anbietern gebucht und bezahlt wurden, gelten andere Regelungen als bei Pauschalreisen. In vielen EU-Ländern ist es bei Flugreisen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. In den Verhandlungen dazu zeigen sich in der aktuellen Lage viele Airlines kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an. Wurde der Flug annulliert, muss der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort (z. B. Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt) angeboten werden.

Bei der Stornierung einer Hotelunterkunft legen in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten die Hotelbetreiber selbst fest, ob die Hotelunterkunft kostenlos storniert werden darf, ob Stornogebühren fällig werden oder ob der komplette Betrag bezahlt werden muss. Es kommt jedoch immer auf die Rechtslage im jeweiligen Land an. Gleiches gilt, wenn es sich um die Buchung eines Ferienhauses handelt. Auch hier kommt es auf das Mietrecht des Urlaubslandes und die Vertragsbedingungen an.

Ob der Versicherungsschutz einer abgeschlossenen Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung greift, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Hier lohnt es sich Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft zu halten.

Anmerkung: Ist die kostenfreie Stornierung laut einem Gesetz oder den AGB bei unvorhersehbaren Umständen möglich, kann bei Buchungen nach dem 11.3.2020 hinsichtlich der COVID-19-Pandemie nicht mehr von einem unvorhersehbaren Umstand gesprochen werden. An diesem Datum hat die World Health Organisation den Corona-Virus zur Pandemie erklärt. Deshalb war mit Einschränkungen in Bezug auf Reisen zu rechnen. Wer also danach noch eine Unterkunft gebucht hat, kann nicht mehr wegen der Corona-Virus-Pandemie als unvorhersehbarem Umstand kostenfrei stornieren.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 29. Juni 2020

Mit dem Maßnahmenpaket „Ausbildungsplätze sichern“ will die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf dem Lehrstellenmarkt abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 unterstützt werden.

Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe zur Verfügung die wie folgt aussieht:

  • Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von 2.000 € für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit).
  • Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 € für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  • Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 € pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 30.6.2021.
  • Ebenfalls bis 31.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.
  • Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt hier 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31.12.2020.

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Beitrag vom 29. Juni 2020 – Update 30. Juni 2020

Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise am 29.6.2020 zugestimmt. Damit tritt das Gesetz in den meisten Teilen am 1.7.2020 in Kraft. Es sieht u. a. vor, vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % zu senken. In einer vom Bundesfinanzministerium am 25.6.2020 veröffentlichten FAQ-Liste finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze.

  1. Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.
  2. Warum werden die Umsatzsteuersätze zeitlich befristet gesenkt?Die Befristung auf ein halbes Jahr ist nötig, um jetzt schnelle Kaufanreize zu setzen, denn das Ziel ist schließlich, einen konjunkturellen Impuls zu erreichen. Mit Inkrafttreten der schrittweisen Lockerungen ist der Zeitpunkt für diesen kräftigen Nachfrageimpuls nun klug gewählt. Neben den Bürgerinnen und Bürgern wird damit auch Unternehmen aller Branchen geholfen, von der Gastronomie bis zur Automobilwirtschaft, da sie von zusätzlichen Einkäufen profitieren. Im zweiten Halbjahr 2020 wird diese Steuersenkung insbesondere auch für große Anschaffungen einen zusätzlichen Kaufanreiz setzen.Die konjunkturelle Wirkung wird durch Vorzieheffekte beim Konsum verstärkt, für die eine Befristung nötig ist. Für 2021 rechnet die Bundesregierung mit einer einsetzenden Belebung der Wirtschaft, die den Schwung des Konjunkturpaketes weitertragen wird.
  3. Werden mit der Senkung automatisch alle Waren und Dienstleistungen billiger?Die Händler und Dienstleister sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, so dass Waren und Dienstleistungen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch regelmäßig nicht verpflichtet.Die Bundesregierung ist auch nach Äußerungen z.B. des Lebensmittelhandels und der Deutschen Bahn zuversichtlich, dass die abgesenkte Umsatzsteuer an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden wird. Internationale Erfahrungen zeigen, dass dieses Instrument wirksam ist.
  4. Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Steuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
  5. Was ist mit Handwerkerleistungen, die über einen längeren Zeitraum anfallen?Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
  6. Was ist mit Waren mit längeren Lieferfristen?Was bedeutet die Steuersenkung für Waren, die ich schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.
  7. Was ist bei laufenden Verträgen zu beachten, z. B. für Strom, Gas, Wärme, Wasser oder Telefon?Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Umsatzsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch, Zeiträume vor dem 1.7.2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1.7.2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15.6.2020 bis zum 14.7.2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 %.
  8. Müssen jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden?Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.
  9. Was ist bei Anzahlungen zu beachten?Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.
  10. Was gilt für Bestellungen im Ausland?Für Bestellungen bei Unternehmen innerhalb der EU gelten die gleichen Regelungen wie bei Bestellungen im Inland.

Den Fragen-Antworten-Katalog können Sie hier als PDF-Datei herunterladen:
FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“

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Beitrag vom 25. Juni 2020

Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien – aber auch außerhalb der Ferienzeit – mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinandersetzen.

So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.

Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als kurzfristig Beschäftigte oder Mini-Jobber bis 450 € im Monat angemeldet werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Bisher lag ein sog. kurzfristiger Minijob vor, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr befristet wurde. Mit den Neuregelungen durch die Corona-Pandemie wurde auch die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage – übergangsweise für die Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 – verlängert.

Die „kurzfristige Beschäftigung“ ist sozialversicherungsfrei. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Aushilfe). Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter weiteren Voraussetzungen erheben. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Auch Schüler dürfen hier monatlich mehr als 450 € verdienen.

450-€-Minijobs: Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 € nicht übersteigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 %, einen Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten).

Schüler können sich auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen. Dieser Antrag muss bei minderjährigen Schülern von einem gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall von einem Elternteil, unterschrieben und dem Arbeitgeber übergeben werden.

Mehrarbeit in der Corona-Pandemie: Handelt es sich um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 €, kann es sich weiterhin um einen 450-€-Minijob handeln. Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war, z. B. durch coronabedingte Krankheits- oder Quarantänefälle. Als gelegentlich war bislang ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Für eine Übergangszeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

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Beitrag vom 25. Juni 2020

Die Entschädigungsleistung für den Verdienstausfall erhalten nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auch Minijobber, wenn sie als Eltern ihre Kinder selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Dies gilt auch für Minijobber mit einem 450-Euro-Minijob.
Voraussetzungen:

  • Die Schule oder Kindertagesstätte muss wegen behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen sein.
  • Das zu betreuende Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Das Kind muss in der Zeit der Schließung vom Minijobber selbst zu Hause betreut werden.
  • Eine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in Schule oder Kita) ist nicht realisierbar. Verwandte, die einer Risikogruppe angehören (z. B. die Großeltern), sind hiervon ausgenommen.

Kein Anspruch besteht bei Minijobbern, die eine andere Möglichkeit haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dies ist zum Beispiel gegeben durch

  • den Abbau von Zeitguthaben oder
  • bezahlte Freistellung aus anderen Gründen (d. h. wenn der Minijobber bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Verdiensts oder einer der Höhe nach dem Verdienst entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).

Anmerkung: Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die zuständige Behörde. Welche Behörde zuständig ist, regelt jedes Bundesland selbst.
Über weitere Details informiert Sie die Minijob-Zentrale, die Sie über den folgenden Link abrufen können: Corona: Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung – finanzielle Hilfe auch für Minijobber

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Beitrag vom 23. Juni 2020 – Update 30. Juni 2020

Der Kinderbonus in Höhe von 300 € für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, ist Teil des Corona-Konjunkturpakets, dessen steuerlicher Teil am 29.6.2020 vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 besteht für jedes Kind, für das im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen des einfacheren Verwaltungsvollzugs grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 € im September und 150 € im Oktober 2020.

Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen.

Der Kinderbonus wird nicht mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), aber (bei Besserverdienenden) mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.

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Beitrag vom 23. Juni 2020

Die Bundesregierung hat für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige den erleichterten Zugang zur Grundsicherung verlängert.

Das Bundeskabinett hat die vereinfachten Zugangsbedingungen aus dem Sozialschutz-Paket I bis zum 30.9.2020 verlängert. Damit wird weiterhin gewährleistet das auch Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten, das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe weiterhin schnell und unbürokratisch erhalten können.

Dabei werden die Vermögensprüfungen weiterhin nur sehr eingeschränkt durchgeführt und die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt. Weitere Informationen zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung finden Sie hier:

Antworten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende/Sozialschutz-Paket (SGB II)

Auch die besonderen Regelungen zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II wurden bis 30.9.2020 verlängert. So ist gesichert, dass bedürftige Kita- und Schulkinder, die aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen können, mit Mittagessen versorgt werden. Die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen gelten ebenfalls weiter.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 5. Juni 2020 – Update 30. Juni 2020

Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 in einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier das Ergebnis der Verhandlungen zu einem Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen der Corona-Pandemie überwinden und Investitionsanreize fördern soll, bekannt gegeben. Der Bundesrat hat am 29.6.2020 dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ zugestimmt, sodass die geplanten steuerlichen Regelungen zum 1.7.2020 in Kraft getreten sind.

Damit will die Bundesregierung die Konjunktur wieder ankurbeln, Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands stärken. Die im weiteren Verlauf auftretenden wirtschaftlichen und sozialen Härten sollen abgefedert, Unternehmen, Länder und Kommunen gestärkt und junge Menschen und Familien unterstützt werden.

Nachfolgend soll ein Auszug aus einem umfangreichen Programm, die für die Steuerpflichtigen wichtigsten Punkte aufzeigen:

  1. Die Umsatzsteuersätze sollen zur Stärkung der Binnennachfrage befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden.Die Änderung der Umsatzsteuersätze bedeutet für Unternehmen einen erheblichen bürokratischen Aufwand von der Rechnungsausstellung bis zur Registrierkassenumstellung.Grundsätze:
    Der reduzierte Steuersatz von 16 bzw. 5 % ist für Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift – also nach dem 30.6.2020 – ausgeführt werden. Ab dem 1.1.2021 sind dann wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden (wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft). Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des Umsatzes ab:Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt.Bei Werklieferungen bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den Erwerber den Ausführungszeitpunkt.Für Dienstleistungen (z. B. Beförderungen, Beratungen, Reparaturen) bestimmt das Leistungsende über den Leistungszeitpunkt.

    Die unentgeltliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, wann die fiktive Leistung erfolgt.

    Besondere Regelungen gelten bei Anzahlungen, Ist-Versteuerung, Abrechnung von Teilleistungen, Dauerleistungen und bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem 30.6.2020 und dem 1.1.2021.

    Besondere Regelungen gelten auch für die Gastronomie. Für sie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021- fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird der Prozentsatz von 5 % auch für Gastronomen ein halbes Jahr lang gelten. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Danach steigt der Umsatzsteuersatz wieder auf den Regelsatz von 19 % wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft.

    Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen erteilt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

    Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen im Einsatz haben, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten lassen, damit sie die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 und dann ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnet. Sie sollten sich daher schnellstens mit dem Kassenhersteller in Verbindung setzen, um dies zu gewährleisten.

  2. Für die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle soll eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt werden. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich von Messeveranstaltungen angemessen Rechnung tragen werden soll.Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
    • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
    • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
    • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

    Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 € und bei Unternehmen bis zu10 Beschäftigten 15.000 € nur in Ausnahmefällen übersteigen.

    Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden.

    Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen wiedererstattet werden!

  3. Um eine durch die Corona-Pandemie bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert.
  4. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
  5. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 will die Bundesregierung eine degressive Abschreibung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einführen.
  6. Eine Modernisierung soll das Körperschaftssteuerrecht u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhalten.
  7. Unternehmensbeteiligungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an ihren Unternehmen werden verbessert. Dabei soll insbesondere auch auf die besondere Situation von Startup-Unternehmen eingegangen und eine für diese attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung geschaffen werden.
  8. Für das Kurzarbeitergeld soll eine verlässliche Regelung für den Bezug ab dem 1.1.2021 vorgelegt werden.
  9. Ab 2021 wird ein Zuschuss des Bundes zur Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kWh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kWh liegen wird.
  10. Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.9.2020 verlängert.
  11. Die Planungen sehen einen einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind vor, der die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützen soll. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar mit dem Kindergeld verrechnet und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  12. Befristet auf die Jahre 2020 und 2021 soll der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 € auf 4.000 € angehoben werden.
  13. Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird, erhalten. Erhöhen sie ihr Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 €. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert – siehe hierzu unseren Beitrag „Unterstützung für Auszubildende durch verlässliche Rahmenbedingungen“ in diesem Blog. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.
  14. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage der Kfz-Steuer zum 1.1.2021 hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Die bereits geltende zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  15. Die Förderung des Bundes über die sog. Umweltprämie wird verdoppelt. Bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 € steigt z. B. die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 €. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021.
  16. Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 wurde eine neue Regelung eingeführt. Danach kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, anstelle der 1-%- oder 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine Kohlendioxidemission verursacht und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Kaufpreisgrenze von 40.000 € wird auf 60.000 € erhöht.
  17. Für digitale Wirtschaftsgüter, den Aufbau einer souveränen Infrastruktur sowie ein Förderprogramm zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus von Plattformen soll es erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten geben, die in dem Eckpunktepapier noch nicht genau definiert waren.
  18. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.
  19. Mit einem Investitionsförderprogramm für den Stallumbau soll im Interesse des Tierwohls die zügige Umsetzung besserer Haltungsbedingungen in den Jahren 2020 und 2021 angestrebt werden. Es sollen aber nur Investitionen in diesen Bereichen gefördert werden, die nicht mit Kapazitätsausweitungen verbunden sind.

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Beitrag vom 4. Juni 2020

Von der Corona-Pandemie sind insbesondere auch Auszubildende betroffen, deren Zukunft z. B. durch pandemiebedingte Kurzarbeit oder gar Unternehmensschließungen unsicher wird. Zur Stabilisierung der dualen Ausbildung in Corona-Zeiten verabschiedeten die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung https://www.aus-und-weiterbildungsallianz.de verschieden Maßnahmen. Ziel ist, dass Auszubildende trotz der derzeit schwierigen Situation ihre Ausbildung fortsetzen und ihre Prüfung ablegen können und dass auch in den kommenden Jahren genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind.

Dazu verständigten sich die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung darauf, dass Firmen, die Auszubildende aus Insolvenzbetrieben übernehmen, zeitlich befristet eine Übernahmeprämie in noch nicht bezifferter Höhe erhalten können. Auch sollen Betriebe zur Stabilisierung des Ausbildungsjahres 2020/21 die Vorteile der Verbundausbildung und der Auftragsausbildung stärker nutzen können.

Dazu wurden folgende Punkte behandelt:

  1. Unterstützung für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen
  2. Berufsschulen öffnen und digitales Lernen ermöglichen
  3. Abschluss- und Gesellenprüfungen sicherstellen
  4. Fortführung begonnener Ausbildungen sichern
    • Ausbildung während Kurzarbeit oder vorübergehender Betriebsschließungen fortsetzen
    • Auszubildende bei Insolvenz oder endgültiger Betriebsschließung weitervermitteln
    • Weitere Maßnahmen zur Sicherung bestehender Ausbildungsverträge
    • Durch Maßnahmen der Ausbildungsförderung Auszubildende auch während der Corona-Pandemie weiterhin unterstützen
    • Berufsorientierungs-, Beratungs- und Vermittlungsangebote aufrechterhalten
    • Bestehende Förderinstrumente als Einstiegspfade in Ausbildung nutzen
    • Ausbildungskapazitäten ab dem Ausbildungsjahr 2020/2021 sichern.
  5. Aus-, Fort- und Weiterbildungsträger unterstützen
  6. Follow-up

Die gemeinsame Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung finden Sie unter folgendem Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/allianz-fuer-aus-und-weiterbildung-2019-2021-gemeinsame-erklaerung.pdf

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Beitrag vom 2. Juni 2020

Kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass ohne die Zahlung einer „Soforthilfe“ eine Existenzgefährdung seines Unternehmens vorliegen würde, sondern beruft sich auf eine private Existenzgefährdung, besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln (VerwG) in seiner Entscheidung vom 8.5.2020 keine Möglichkeit im gerichtlichen Eilverfahren diese zu erzwingen.

Im entschiedenen Fall beantragte eine Solo-Selbstständige die Gewährung von „NRW-Soforthilfe 2020“ in Höhe von 9.000 €. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen zur Gewährung nicht vorliegen. Mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht begehrte die Antragstellerin die Auszahlung der Soforthilfe, weil ohne die Zahlung ihre private Existenz bedroht ist. Nachdem ihr keine Einnahmen mehr aus ihrer selbstständigen Tätigkeit zufließen, benötigt sie die Soforthilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten.

Das VerwG kam hingegen zu dem Entschluss, dass es zur Gewährung der Soforthilfe erforderlich ist, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens darlegt. Das Maßnahmenpaket zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen ist so konzipiert, dass die Beihilfen ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens verwendet werden sollen. In Abgrenzung dazu soll etwa das Gehalt von Mitarbeitern durch das Kurzarbeitergeld gesichert werden und für den persönlichen Lebensunterhalt das Arbeitslosengeld II vereinfacht beantragt und verwendet werden können.

Insofern erfüllt die Antragstellerin die erforderlichen Voraussetzungen nicht, da sie nicht glaubhaft machen konnte, dass sie die Beihilfen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens benötige bzw. überhaupt Verbindlichkeiten des Unternehmens bestehen.

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Beitrag vom 27. Mai 2020

In seinem Schreiben vom 26.5.2020 teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit, dass es, wenn Organisationen, die steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts aufstocken, weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung prüfen will, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt.

Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie z. B. Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit.

Zudem will das BMF gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstanden, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

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Beitrag vom 27. April 2020 – Update 25. Mai 2020

Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, das diese Bürger gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern soll. Danach hatten Eltern einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen.

Die Bundesregierung hat sich nunmehr dazu entschlossen, den Anspruch auf Lohnfortzahlung zu verlängern, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Demnach wird die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Voraussetzung dafür ist:

  • dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  • dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

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Beitrag vom 18. Mai 2020

Die sog. Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen wurde beschlossen. Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten für Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können, einen Gutschein (Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren) ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.

Der Gutscheininhaber kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird.

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Beitrag vom 18. Mai 2020

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner gilt zu beachten, dass nur ein Teil des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer) als angemessen beurteilt.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit. Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.

Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vor.

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Beitrag vom 14. Mai 2020 – Update 18.Juni 2020

Allen Eltern steht Elterngeld nach der Geburt ihres Kindes zu. Es soll das Einkommen des Elternteils, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert, ersetzen und so die Familie finanziell unterstützen. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Die zeitlich befristete Neuregelung zum Elterngeld zielt darauf ab, die Situation von Eltern aufzufangen, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug anlässlich der Corona-Pandemie nicht mehr einhalten können.

Der Bundesrat billigte am 15.5.2020 einen Gesetzesbeschluss des Bundes­tages, bei dem Verbesserungen beim Elterngeld vorgesehen sind.

Aufschub der Elterngeldmonate: Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben. Die Pflicht diese bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zu nehmen, entfällt in diesen Fällen.

Geringerer Verdienst wird nicht berücksichtigt: I. d. R. bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt. Erhalten Eltern aufgrund der Corona-Pandemie ein geringeres Einkommen, z. B. wegen der Freistellung zur Kinderbetreuung oder dem Kurzarbeiter- oder gar Arbeitslosengeld, werden Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, nicht mitgerechnet.

Partnerschaftsbonus: Eltern, die wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten können, verlieren ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus nicht.

Dafür sollen die Elterngeldregelungen für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst werden, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können.

Die Regelung sieht vor, dass Eltern, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1.3. und 31.12.2020 zu nehmen, können sie diese nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.

Auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Corona-Situation mehr oder weniger als geplant arbeitet, bleibt der Partnerschaftsbonus bestehen. Er ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.

Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen keinen Nachteil haben. Demnach reduzieren die Zeiten mit verringertem Einkommen das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

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Beitrag vom 13. Mai 2020

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie wirken sich auch auf Minijobber und deren Arbeitgeber in Privathaushalten aus. Dabei ist folgendes zu beachten:

Mindestabstand: Wie im Alltag üblich, ist auch bei der Arbeit ein Mindestabstand von 1,50 Meter von Mensch zu Mensch einzuhalten. Das gilt auch beim Haushaltsjob im Privathaushalt. Das sollte der Arbeitgeber mit seinem Haushaltsjobber abstimmen.

Corona-Infektion der Haushaltshilfe: Auch eine Haushaltshilfe hat wie Minijobber infolge einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch darauf, dass der regelmäßige Verdienst bis zu sechs Wochen weitergezahlt wird. Dies gilt natürlich auch im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus. Der Verdienst muss für die Tage weitergezahlt werden, an denen die Haushaltshilfe ohne Arbeitsunfähigkeit hätte arbeiten sollen.

Durch die Teilnahme am U1-Umlageverfahren der Arbeitgeber in Privathaushalten können Arbeitgeber eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale geltend machen. Mit dem Erstattungsantrag besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber eines Minijobbers im Privathaushalt 80 % ihrer Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erstatten zu lassen.

Haushaltshilfe in Quarantäne: Auch wenn sich die Haushaltshilfe zwar nicht selbst mit dem Coronavirus infiziert hat, aber deswegen nicht im Privathaushalt beschäftigt werden kann, weil sie unter Quarantäne gestellt wurde, muss der Arbeitgeber den Verdienst weiter zahlen. Dieser kann sich jedoch, sofern ein öffentlich rechtlicher Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, diese Kosten auf Antrag von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.

Wenn die Haushaltshilfe momentan nicht im Privathaushalt beschäftigt werden kann, weil der Haushalt einer Quarantäne-Maßnahme unterliegt, gilt die so genannte Betriebsrisikolehre. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber weiter zur Zahlung des Verdienstes verpflichtet ist, wenn die Haushaltshilfe arbeitsfähig und arbeitsbereit ist.

Überschreiten der Arbeitszeit: Ein gelegentliches nicht vorhersehbares bzw. unerwartetes Überschreiten der Entgeltgrenze ist in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 wegen der Corona-Krise ausnahmsweise bis zu fünfmal zulässig.

Weg zur Arbeit: Arbeitnehmer tragen das sog. Wegerisiko. Dies gilt auch beim Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs. Aus rechtlicher Sicht hat er auch keinen Anspruch auf den Verdienst für die ausgefallene Arbeitszeit.

Kita- oder Schulschließung: Können Haushaltshilfen ihrer Arbeit nicht nachgehen, weil deren Kinder aufgrund der derzeitigen Kita- und Schulschließungen nicht betreut sind, greift ebenfalls das Infektionsschutzgesetz. Danach steht Eltern ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sie wegen angeordneter Kita- und Schulschließungen zur Betreuung ihrer Kinder zuhause bleiben müssen. Demnach hat ein Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen für eine Höchstdauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf 67 % seines Nettoeinkommens bzw. maximal 2.016 € im Monat, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

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Beitrag vom 12. Mai 2020

Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf; manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Zur Vermeidung von sozialen Härten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt werden.

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch auf Grund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert.

Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden. Der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.

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Beitrag vom 11. Mai 2020

Arbeitgeber können zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu 600 € im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei belassen. Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstehen. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Für die steuerfreie Zuwendung muss der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei behinderten Kindern, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist.

Das gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer auf-grund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

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Beitrag vom 11. Mai 2020

Wegen der Corona-Krise wurden viele Kultur- und Sportveranstaltungen abgesagt. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.4.2020 besteht auch die Möglichkeit, dass steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) dem Ticketinhaber eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ausstellen, wenn dieser auf die ihm zustehende Erstattung des Ticketpreises verzichtet.

Dafür muss der Ticketinhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung bei deren Absage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise schriftlich oder per E-Mail auf die Auszahlung einer ihm zustehenden Erstattung verzichten.

Voraussetzung für die Ausstellung einer Spendenquittung ist:

  • die Veranstaltung von einer als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtung organisiert wurde,
  • die Spende zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird und
  • mit der Spende keine Gegenleistung (z. B. in Form eines Gutscheins, eines Tickets für einen Ersatztermin oder einer anderweitigen Gegenleistung an den Ticketinhaber) verbunden ist.

Eine Zuwendungsbestätigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn auf einen Erstattungsanspruch gegenüber einem kommerziellen Ticketvertreiber oder gegenüber selbstständigen Künstlern verzichtet wird. Die Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Spendenquittung in den Unterlagen des Ausstellers der Spendenquittung zu dokumentieren.

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Beitrag vom 11. Mai 2020

Ärzte oder Pfleger im Ruhestand, die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, können den sog. „Übungsleiterfreibetrag“ in Anspruch nehmen. Einnahmen aus dieser Tätigkeit in Höhe von bis zu 2.400 € im Kalenderjahr sind steuerfrei, wenn folgende weitere Voraussetzungen er-füllt sind:

  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
  • Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).

Der Übungsleiterfreibetrag wird nur einmal gewährt, auch wenn die Steuerpflichtigen mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben. Ausgaben, die mit der Arbeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Anmerkung: Auch Ärzte oder Pfleger, deren Beschäftigungsverhältnis z. B. wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs lediglich ruht, können den Übungsleiterfreibetrag unter den o. g. Bedingungen in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 5. Mai 2020

Auftritte sind für freie Orchester oft die wichtigste Einnahmequelle. Durch den fast vollständigen Wegfall dieser Erlöse wegen der Corona-Krise sind sie in ihrer Existenz aktuell besonders gefährdet. Die Staatsministerin für Kultur und Medien hat deshalb das Orchester-Förderprogramm an die aktuellen Herausforderungen angepasst.

Die Bundesregierung legt dafür ein Hilfsprogramm auf, um künstlerisches Arbeiten auch während der Corona-Krise zu ermöglichen. Damit soll die besondere künstlerische Qualität des jeweiligen Ensembles oder Orchesters erhalten bleiben. Sie sollen darin unterstützt werden, kreative Potentiale der Musikerinnen und Musiker für die Konzeption und Vorbereitung neuer Projekte oder für die Entwicklung anderer Formen der Vermittlung und Präsentation zu nutzen.

Antragsteller können bis zu 200.000 € erhalten. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Projekte im Inland realisiert und die Orchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Das Programm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland.

Weitere Informationen zu den Fördergrundsätzen und ein Antragsformular erhalten Sie unter www.kulturstaatsministerin.de.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 30. April 2020 – Update 19.6.2020

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte die Rahmenrichtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ um ein Modul für von der Corona-Krise betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberuflern – zunächst bis 31.12.2020 – im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.

Danach konnten seit dem 3.4.2020 Anträge für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000 € gefördert werden, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de gestellt werden.

Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der allgemeinen Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie! Die Nachfrage nach dieser Förderung hat nach Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) alle Erwartungen weit übertroffen, sodass aufgrund der großen Nachfrage die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft sind. Zusätzlichen Mittel können nach Aussage des BAFA nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul wurde deshalb vorzeitig eingestellt.

Daher können vorerst nur Anträge bewilligt und die Förderung an den Berater ausgezahlt werden, die bereits eine Inaussichtstellung erhalten haben. Die Voraussetzungen hierfür sind außerdem, dass Sie einen förderfähigen Verwendungsnachweis eingereicht haben und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 29. April 2020 – Update 22. Juni 2020

Bereits mit Schreiben vom 23.4.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es auch für die Gastronomie Liquiditätshilfe schaffen will. Dafür hat der Koalitionsausschuss am 22.4.2020 beschlossen die MwSt für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, auf 7 % (vorher 19 %) zu reduzieren. Der reduzierte MwSt-Satz galt vorher schon für Speisen, die die Gäste mitnehmen oder über einen Lieferdienst nach Hause gebracht bekommen. Diese Regelung gilt zunächst befristet vom 1.7.2020 bis einschließlich 30.6.2021.

Der Bundesrat stimmte dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ am 5.6.2020 zu, sodass diese Regelung nunmehr auch gesetzlich verankert ist.

Bitte beachten Sie! Von der Reduzierung des MwSt-Satzes sind Getränke ausgeschlossen. Daher werden z. B. Diskotheken, Bars, Clubs etc., die keine Speisen anbieten, von dem reduzierten MwSt-Satz nicht profitieren.

Auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten profitieren davon.
Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ wird die Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Das hat auch auf die ermäßigte Umsatzsteuer für „Speisen und Getränke“ Auswirkung, sodass dieser für Umsätze in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 auch nur 5 % beträgt. Danach kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 7 % bis zum 30.6.2020 zum Tragen. Ab dem 1.7.2020 gilt dann wieder der Steuersatz von 19 %, wenn der Gesetzgeber es bei der derzeitigen Regelung belässt.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 29. April 2020

Als Folge der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden müssen. Die Arbeitnehmer arbeiten weniger, bekommen aber auch gleichzeitig weniger Lohn. Dafür zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern 60 % bei kinderlosen Steuerpflichtigen bzw. 67 % des fehlenden Nettolohns, wenn auf den Lohnsteuerkarten ein Kind angegeben ist (unter weiteren Voraussetzungen 80 % bzw. 87 %). Zur Bemessungsgrundlage gehört dabei auch die gewählte Steuerklasse und der Kinderfreibetrag.

Liegt bei einem Arbeitnehmer die Steuerklasse III und beim Ehepartner die Steuerklasse V vor, kann kein Kind auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Um trotzdem ein Kind berücksichtigt zu bekommen, muss eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorliegen.

In diesem Zusammenhang kann auch die Wahl der Steuerklasse wegen des Kurzarbeitergeldes überdacht werden. Durch den Wechsel der Steuerklassen III/V auf IV/IV wird beim Steuerpflichtigen mit der ehemaligen V-Klasse mehr Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Dadurch wird zwar der Summe der gezahlten Lohnsteuer am Ende des Jahres eventuell höher und es steht möglicherweise weniger Einkommen pro Monat zur Verfügung. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird der zu viel gezahlte Teil der Lohnsteuer aber wiedererstattet. Durch die Umstellung wird aber mehr Kurzarbeitergeld ausgezahlt, sodass dem Arbeitnehmer effektiv so mehr Geld zur Verfügung steht.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 27. April 2020

Die Bundesregierung erleichterte den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1.3.2020. Danach gilt:

  1. Um Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können, müssen nur noch 10 % (bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein.
  2. Es erfolgt eine 100 %ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen.
  3. Auch Zeitarbeitsunternehmen können einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen und für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen.
  4. Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen.

Der Koalitionsausschuss einigte sich am 22.4.2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist.

Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr soll ab dem vierten Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls erhöht werden. Beschäftigte mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs 77 % und ab dem siebten Monat des Bezugs 87 %. Diese Erhöhungen gelten nach derzeitigen Festlegungen längstens bis 31.12.2020.

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Beitrag vom 27. April 2020

Mit Schreiben vom 23.4.2020 gestattet das Bundesfinanzministerium Arbeitgebern, die durch das Corona-Virus unverschuldet daran gehindert sind, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben, – im Einzelfall auf Antrag – zu verlängern.
Dies gilt soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer- Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Anmerkung: Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

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Beitrag vom 27. April 2020

Mit der Möglichkeit von der Corona-Krise betroffener Steuerpflichtiger mit Gewinn- und Vermietungseinkünften einen „pauschalen Verlustrücktrag“ in Anspruch zu nehmen, will das Bundesfinanzministerium (BMF) für kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität schaffen. So können sie neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.

Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million € bzw. 2 Millionen € bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Macht das Unternehmen wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurückzahlen.

Beispiel des BMF (stark vereinfacht): A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 € entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das I. Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020) geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.

Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im Pauschalverfahren. Er versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung wird erstattet.

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Beitrag vom 23. April 2020

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen von zuhause aus zu arbeiten. Dafür wird in aller Regel ein Arbeitszimmer nötig sein. Hierfür trägt der Arbeitgeber normalerweise auch die daraus entstehenden Kosten.

Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die Nutzung des „privaten“ Büros zuhause aufgrund von Corona bedingten Vorsichtsmaßnahmen – unter weiteren Voraussetzungen – steuerlich als „häusliches Arbeitszimmer“ bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird.

Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten der Fall sein dürfte.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.

Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht werden: Kaltmiete oder Gebäude-Afa, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.

Bitte beachten Sie: Eine „Arbeitsecke“ im Wohn- oder Schlafbereich gilt nicht als „häusliches Arbeitszimmer“. Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu (zu 90 %) ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.

Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden, sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners, jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich geltend machen kann.

Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC/Laptop die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 20. April 2020

Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgeschäften gehört die Erstellung eines Jahresabschlusses, Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

Aufgrund er Corona-Virus-Krise ist der Erlass von Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen derzeit ausgesetzt. Die gesetzliche Offenlegungspflicht besteht dennoch fort.

Die gesetzliche Jahresfrist für die Einreichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 endete im Fall eines kalendergleichen Geschäftsjahres am 31.12.2019. Die mit einer Androhungsverfügung gesetzte sechswöchige Nachfrist zur Offenlegung ab Zustellung der Verfügung ist nicht verlängerbar. Um den besonderen Belastungen, denen die Unternehmen in der Corona-Krise ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen, gewährt das Bundesamt für Justiz allerdings allen Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhalten haben, von Amts wegen – d. h. ohne gesonderten Antrag – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis. Voraussetzung hierfür ist, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 1.5.2020, also bis spätestens zum 12.6.2020, nachgeholt wird.

Erfolgt die Offenlegung bis zum 12.6.2020, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Zeitraum zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3,2020 eine weitere Androhung für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für frühere Geschäftsjahre erhalten haben, die mit einer Festsetzung von Ordnungsgeld verbunden ist. Ein gesonderter Antrag muss auch hier nicht gestellt werden.
Das Bundesamt für Justiz wird gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2019 regulär am 30.4.2020), vor dem 1.7.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Vollstreckungsverfahren:

Im Hinblick auf die Corona-Krise wird die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren angepasst. Das Bundesamt für Justiz wird die betroffenen Unternehmen mit folgenden konkreten Erleichterungen unterstützen:

  • Von der Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird zunächst grundsätzlich abgesehen.
  • Es wird den Schuldnern – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt werden.

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Beitrag vom 17. April 2020 – Update 25. Mai 2020

Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeitergeld-Regelung zugunsten der Beschäftigten angepasst. Unternehmen können ab sofort rückwirkend zum 1.3.2020 Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen.

Dazu hat die Bundesregierung die Regeln für die Beantragung des KUG wegen der Auswirkungen durch das Corona-Virus bis 31.12.2020 gelockert. Danach gilt:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % im Betrieb im jeweiligen Kalendermonat haben.
  • Auch Leiharbeitnehmer profitieren von dem KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100 % für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet. Der Sozialversicherungsbeitrag muss aber weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden. Sie erhalten dann – rückwirkend ab 1.3.2020, nach derzeitigem Informationsstand bis Ende 2020 – die gezahlten Beiträge erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monaten möglich.

Berechtigung zum KUG: Auf Antrag des Arbeitgebers wird KUG unter den folgenden Voraussetzungen bezahlt:

  • Im Betrieb ist ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten und die Agentur für Arbeit hat mit schriftlichem Bescheid anerkannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
  • Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fort.
  • KUG können auch Teilzeitbeschäftigte bzw. kurzfristig Beschäftigte erhalten. Keinen Anspruch hingegen haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende – mit Ausnahme derjenigen, die ihre Ausbildung während der Kurzarbeit beenden und vom Betrieb übernommen werden.
  • Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.
  • Der Arbeitnehmer ist nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen und erleidet infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall.

Zustimmung durch den Arbeitnehmer: Um KUG zu erhalten, müssen die Arbeitnehmer einer Kurzarbeitszeitregelung zustimmen. Dafür ist es zwingend erforderlich, mit jedem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zu treffen. Diese kann in einem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein.

Die Vorgehensweise: Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz schriftlich spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine rückwirkende Zahlung erfolgt nicht! Dazu ist eine Begründung über den Arbeitsausfall erforderlich. Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) erhältlich. Das Kurzarbeitergeld kann auch online beantragt werden.

Sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt, erteilt die Agentur für Arbeit einen schriftlichen Bescheid. Danach muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechnen und an die betroffenen Arbeitnehmer auszahlen.

Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.

Höhe des KUG: Die Höhe des KUG beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 %* des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Bei mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 %* des ausgefallenen Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt).

Beispiel: Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500 €; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250 € erzielt. In der elektronischen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1.

Soll-Entgelt = 2.500 € rechnerischer Leistungssatz = 1.295,11 €
Ist-Entgelt = 1.250 € rechnerischer Leistungssatz = 675,36 €
KUG = 619,75 €

* Der Koalitionsausschuss einigte sich bereits am 22.4.2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist. Dieser Regelung, die im sog. Sozialschutz-Paket II enthalten ist, stimmte der Bundesrat am 15.5.2020 zu.

Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr wird ab dem vierten Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls erhöht Beschäftigte mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs 77 % und ab dem siebten Monat des Bezugs 87 %. Diese Erhöhungen gelten längstens bis 31.12.2020.

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 17. April 2020

In Fällen wie zzt. durch das Corona-Virus verursachten Gesundheitsgefährdungen kann das Gesundheitsamt aufgrund der Regelungen im Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Sind die Betroffenen krank, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Werden Betroffene ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne gestellt, steht ihnen ein Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes zu. Den müssen zunächst die Arbeitgeber übernehmen. Sie können jedoch innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gesundheitsamt) einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne ruht, erhalten nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auf Antrag eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt). Diese bemisst sich pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Des Weiteren kann Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang verlangt werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 17. April 2020

Derzeit leiden viele Unternehmen und Betriebe an unverschuldeten Umsatzrückgängen durch die Auswirkungen der Corona-Epidemie mit der Folge, dass häufig laufende Kosten dadurch nicht gedeckt werden können. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmitteln angeht.

Dafür erweiterte die Bundesregierung die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Zurzeit bietet die KfW folgende Kreditformen an:

1. KfW Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern (100 %ige Absicherung)

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
    • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
    • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Um den KfW-Schnellkredit 2020 zu erhalten, müssen Unternehmen einen Gewinn erzielt haben – entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 (bzw. seit sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist). Das heißt, ab sofort genügt es, wenn ein Gewinn im Jahr 2019 vorlag.

2. KfW Kredite für Unternehmen, die länger als 5 Jahre auf dem Markt sind

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. € beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. €.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos der Hausbank

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

3. KfW Kredite für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre auf dem Markt sind (ERP-Gründerkredit – Universell)

Unternehmen die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind bzw. 2 Jahresabschlüsse vorweisen können, können für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. € beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. €.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

4. KfW-Sonderprogramm – Konsortialfinanzierung ab 25 Mio. € – Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung

Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen (Finanzierung durch mehrere Banken) für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate
  • Bis zu 80 % Risikoübernahme durch die KfW

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.kfw.de

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 17. April 2020 – Update 2. Juni 2020

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite steht die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Künstlern und Kleinstunternehmen mit einem Förderprogramm in Form von Zuschüssen zur Seite.

Die Soforthilfe wird zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. ä. gewährt. Um sie beziehen zu können, müssen die Betroffenen wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen. Die jeweiligen Unternehmen dürfen also vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und der Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein.

Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, beträgt zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für drei Monate. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nachträglich. Neben den Bundeszuschüssen kann auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Bitte beachten Sie!

Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Wenn im Jahr 2020 ein positives „zu versteuerndes Einkommen“ erwirtschaftet wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert.

Die Soforthilfe des Bundes konnte bis zum 31.5.2020 beantragt werden. Für Landesprogramme gelten ggf. abweichende Fristen. Die Bundesregierung berät derzeit über Anschlussregelungen.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.bmwi.de

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Beitrag vom 17. April 2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Abstimmung mit den Ländern entschlossen, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entge-genzukommen. Dazu gehören:

Die unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind jedoch besonders zu begründen.

Bis zum 31.12.2020 soll auch von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sollen die im Zeitraum ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus gilt auch, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: Bundesfinanzministerium

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Beitrag vom 17. April 2020

Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Diese Regelung gilt auch für Minijobber.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 ausbezahlt werden. Hiervon erfasst sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten.

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Beitrag vom 17. April 2020

Sozialversicherungsbeiträge dürfen – auf Antrag – dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen liegt vor, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten, befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruchs eintreten würde – z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten, die nicht nur vorübergehend sind.

Aus Anlass der durch den Corona-Virus ausgelösten Pandemie verständigten sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf erleichterte Bedingungen für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dabei wird insbesondere auf eine Verzinsung verzichtet.

Auf Antrag können unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Ist-Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden. Ab dem Ist-Monat Mai 2020 ist die Stundung unter den „normalen“ Bedingungen möglich, also wieder gegen angemessene Verzinsung. Der Stundungszinssatz beträgt 0,5 % je angefangenen Monat.

Der GKV-Spitzenverband hat zu der Stundung unter erleichterten Bedingungen Stellung bezogen. Danach gilt:

  • Die Stundung muss bei jeder Einzugsstelle für den jeweils geschuldeten Betrag beantragt werden.
  • Den Antrag stellt der Arbeitgeber oder eine von ihm autorisierte Person (z. B. Anwalt, Steuerberater).
  • Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.
  • Die Beiträge können bis zum Fälligkeitstag im Monat Mai 2020, das ist der 27. Mai 2020, erleichtert gestundet werden.
  • Es sind weder Stundungszinsen noch Säumniszuschläge (der Beitrag ist nicht fällig geworden) zu zahlen.
  • Vorrangig sollen die in dem mittlerweile verabschiedeten Gesetzespaket angebotenen Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Die erleichterte Stundung ist deshalb nachrangig und auch zeitlich begrenzt.
  • Zur Glaubhaftmachung der erheblichen Betroffenheit reicht eine Erklärung des Arbeitgebers aus.
  • Eine Stundung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei einem bestehenden Lastschriftverfahren bereits Beiträge zum Fälligkeitstag abgebucht wurden. Nach Absprache mit der Einzugsstelle können Beiträge zurückgezahlt werden.

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Beitrag vom 17. April 2020

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

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Beitrag vom 17. April 2020

Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ist der Arbeitnehmer nachweislich an dem Corona-Virus erkrankt und dadurch arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen weiterzahlen. Nimmt der Arbeitgeber am U1-Umlageverfahren teil, kann er eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen.

Ist ein Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch aber unter Quarantäne gestellt, finden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Auch hier muss der Arbeitgeber zunächst für den Minijobber den Verdienst für sechs Wochen weiterbezahlen. Er kann jedoch die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes beantragen.

Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € im Monat: Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hierfür gibt es Ausnahmeregelungen.

Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 30.3.2020 kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-€-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.

Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, gewährt. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.

Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und dieses entsprechend gekürzt. Wird ein schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung bestehender Minijob fortgesetzt, wird die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.

Ausnahme: Wird ein Minijob in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit aufgenommen, wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Regelungen in der Sozialversicherung: Werden Zahlungsschwierigkeiten durch ein sog. unabwendbares Ereignis verursacht, zeigen sich die Einzugsstellen kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen wie z. B. Stundungszinsen. Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren werden auf Antrag erlassen.

Betriebsschließung: Auch im Falle einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus bleibt für Minijobber weiterhin ein Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes bestehen.

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Beitrag vom 17. April 2020

Eine – sozialversicherungsfreie – kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres müssen zusammengerechnet werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 € übersteigt.

Im Rahmen einer Übergangsregelung erhöht der Gesetzgeber die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung übergangsweise für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020. Danach treten an die Stelle von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage.

Für eine ausschließlich in die Zeit vom 1.3,2020 bis 31.10.2020 fallende befristete Beschäftigung gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Bei der Prüfung sind jedoch im Hinblick auf die Regelungen zur Zusammenrechnung auch eventuelle Vorbeschäftigungszeiten vor dem 1.3.2020 zu berücksichtigen. Bei einer Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen, die nicht jeweils genau einen Monat oder mehrere Monate umfassen, treten an die Stelle des Grenzwertes von fünf Monaten 150 Kalendertage.

Für die Bestimmung der zulässigen ist das Recht anzuwenden, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu erfolgen hat, also zunächst bei Aufnahme der jeweiligen Beschäftigung.

Zum Zeitpunkt einer nachfolgenden Rechtsänderung ist eine neue Beurteilung aufgrund der geänderten Rechtslage – ggf. unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten – vorzunehmen. Daraus folgt für eine befristete Beschäftigung …

  • die vor dem 1.3.2020 beginnt: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab Beginn vor, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Aufgrund der zum 1.3.2020 kraft Gesetzes eintretenden Änderung in den Verhältnissen ist eine neue Beurteilung vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist.
  • die nach dem 31.10.2020 endet: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab Beginn vor, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Zum 1.11.2020 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab 1.11.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

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Beitrag vom 17. April 2020

Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen.

Die Regelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sichert Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020 bis 30.6.2020) der Corona-Virus-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der Mietsache befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen Mieten nicht fristgerecht zahlen können.

Mieter erhalten dadurch kein Leistungsverweigerungsrecht. Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug geraten. Der Eingriff in die Rechte des Vermieters ist damit geringer, da die Regelung lediglich sein sekundäres Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen vorgegebenen Zeitraum beschränkt.

Anmerkung: Die Kündigungsregelung ist nur bis zum 30.6.2022 anwendbar. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 eingetreten und bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.6.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.

Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie beruht. Dies hat der Mieter zu beweisen. Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht.

Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis während der Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen zu kündigen, die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen sind bzw. die aus einem späteren Zeitraum resultieren werden. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen erklären, etwa wegen Vertragsverletzungen anderer Art, z. B. unbefugter Überlassung der Mietsache an Dritte.

Änderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften.

So besteht für diese die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen wurde. Daher bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Ferner gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

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Beitrag vom 17. April 2020

Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor, dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden können.

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Anmerkung: Die Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucherdarlehensverträge und nicht für Sachdarlehen bzw. Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte. Da ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen muss, gilt sie weiter nicht für Einlagen des Verbrauchers selbst, wie z. B. für seine Sparverträge.

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Beitrag vom 17. April 2020

Zur Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen insbesondere in Zeiten der Corona-Epidemie legt das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) ein besonderes Förderprogramm „go-digital“ auf. Es sieht vor, bis zu 50 % der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen zu übernehmen. Von der Förderung profitieren rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen und einen Vorjahresumsatz von 20 Mio. € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zu einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 € für maximal 30 Tage.

Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Home-Office-Lösungen, wie z. B. der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. Beratungsunternehmen sollen alle weiteren Schritte übernehmen – von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.

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Beitrag vom 17. April 2020 – Update 7. Mai 2020

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € pro Kalenderjahr beachten.

Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

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Beitrag vom 17. April 2020

Zu den weiteren Maßnahmen, die die Bundesregierung beschlossen hat, gehören u. a. ür Solo-Selbstständige der Zugang zur sozialen Grundsicherung. So werden für die Dauer von 6 Monaten Vermögen im Wesentlichen nicht berücksichtigt, der Zugang zu Kinderzuschlägen erleichtert und die Aufwendungen für Wohnung und Heizung anerkannt.

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wird ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt. Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser). Diese Regelung gilt nicht für Miet- und Pachtverhältnisse.

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